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Masern-Impfpflicht: Bundesverfassungsgericht weist Klage ab

Impfpflicht

Bundesverfassungsgericht: Masern-Impfpflicht bleibt

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    Mit einer Impfpflicht sollen Masern in Deutschland ausgerottet werden - ob diese jedoch verfassungskonform ist, klärt heute das Bundesverfassungsgericht.
    Mit einer Impfpflicht sollen Masern in Deutschland ausgerottet werden - ob diese jedoch verfassungskonform ist, klärt heute das Bundesverfassungsgericht. Foto: Marius Becker, dpa (Symbolbild)

    Es wurde wohl über keine Impfung so viel diskutiert wie über die gegen Corona. Ist eine Impfpflicht gerechtfertigt oder nicht? Eine andere Impfpflicht gilt hingegen schon seit zweieinhalb Jahren – gegen die Masern. Können Eltern nicht nachweisen, dass ihr Kind geimpft ist oder schon die Masern hatte, darf es nicht in die Kita. Vier betroffene Familien mit kleinen Kindern wollten das aber nicht einfach so hinnehmen und haben in Karlsruhe geklagt – erfolglos. Die Impfpflicht bleibt in Kraft. Die Grundrechtseingriffe seien zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.

    Eltern klagen gegen Masern-Impfpflicht

    Bei der Klage ging es vor allem um Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen. Seit März 2020 dürfen Kitas Kinder ab einem Jahr nur noch aufnehmen, wenn sie geimpft sind oder schon die Masern hatten. Dieselben Regeln gelten bei Tagesmüttern. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Wegen der Schulpflicht wird zwar kein Kind von der Schule ausgeschlossen, den Eltern drohen jedoch Bußgelder von bis zu 2500 Euro.

    Diese Regelung ist für die klagenden Eltern ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht ihrer Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Erziehungsrecht. Zwei Familien hatten im Mai 2020 Eilanträge gestellt, die aber von den Verfassungsrichtern abgewiesen wurden.

    Masern-Impfpflicht nicht nur für Kita und Schule

    Die Masern-Impfpflicht gilt nicht nur in Kitas und Schulen. Die Regel gibt es auch in anderen Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, etwa in Flüchtlingsunterkünften. Umfasst sind auch die Beschäftigten, also zum Beispiel Lehrerinnen und Erzieher. Das Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen muss ebenfalls gegen die Masern geimpft oder immun sein. Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Bei den Älteren geht man davon aus, dass sie höchstwahrscheinlich sowieso einmal die Masern hatten.

    Masern-Impfpflicht: Wie gefährlich ist die Krankheit?

    Masern kommen weltweit vor. Sie werden durch Viren ausgelöst und sind hoch ansteckend. Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind Masern keine harmlose Krankheit. Bei etwa jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf.

    Zu Beginn einer Masern-Erkrankung bekommen die Betroffenen meist hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Der Ausschlag geht mit einem erneuten Fieberanstieg einher und geht nach drei bis vier Tagen wieder zurück.

    Masern schwächen das Immunsystem, wodurch andere Erreger schlechter abgewehrt werden können. So können Komplikationen entstehen, die häufig durch zusätzliche Erreger verursacht werden, wie beispielsweise Mittelohrentzündungen, Atemwegs- oder Lungenentzündungen. Eine Komplikation, die besonders gefürchtet wird, ist die Gehirnentzündung. Diese tritt bei etwa einem von 1000 Masernfällen auf. (mit dpa)

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