Heuschrecken-Eis oder doch lieber die Mehlwurm-Pasta? In der EU wurden im vergangenen Jahr noch mehr Insekten als Lebensmittel zugelassen. Doch keine Angst: einfach so dürfen die Hersteller die Tierchen nicht in die Produkte mischen.
Die EU deklariert Insekten klar als Lebensmittel tierischen Ursprungs. In vegetarischen oder veganen Produkten dürfen sie deshalb nicht eingesetzt werden.
Und auch die Deklarationspflicht ist in der EU streng geregelt. Alles was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie hier im Artikel.
Welche Insekten sind in der EU als Lebensmittel zugelassen?
In der Europäischen Union dürfen derzeit vier Insekten als Lebensmittel verkauft werden:
- Mehlkäfer: Seit Juni 2021 darf der Mehlkäfer (Tenebrio molitor) auf dem europäischen Markt verkauft werden. Allerdings nur getrocknet und im Larvenstadium.
- Wanderheuschrecke: Die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) darf seit November 2021 in der EU verkauft werden. Dafür muss sie getrocknet, gefroren oder als Pulver vertrieben werden.
- Hausgrille: Schon seit Februar 2022 darf die Hausgrille (Acheta domesticus) als Pulver, getrocknet oder gefroren als Lebensmittel in der EU vertrieben werden. Seit Januar 2023 auch als teilweise entfettetes Pulver.
- Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm: Der Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus) und dessen Larven, die Buffalowürmer, dürfen seit Januar 2023 in der EU als Lebensmittel angeboten werden. Sie werden in Pulver- oder Pastenform, gefroren oder getrocknet angeboten.
Aber auch andere Insekten kommen in der EU bereits zum Einsatz. Zum Beispiel werden ausgekochte Schildläuse genutzt, um Karmin herzustellen. Dieser ist als Farbstoff in der EU zugelassen und wird bei einigen bekannten Süßigkeiten bereits verwendet. Und auch in Kosmetika kommen immer wieder Insekten zum Einsatz.
Wie werden Insekten in Lebensmitteln gekennzeichnet?
Wenn Insekten in Lebensmitteln enthalten sind, müssen diese auf der Zutatenliste "klar und verständlich" aufgeführt sein, schreibt die Europäische Kommission auf ihrer Webseite. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dadurch selbst entscheiden können, ob sie Insekten konsumieren wollen oder nicht.
Folgende Vorgaben gelten für die Kennzeichnung auf den Produktverpackungen:
- Sowohl der deutsche als auch der lateinische Name des Insektes müssen auf der Packung angegeben werden.
- Auch die Darreichungsform beziehungsweise die Art der Beimischung muss angegeben werden. Das kann beispielsweise getrocknet oder pulverförmig sein.
- Ebenso angegeben werden müssen die Allergiehinweise in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste.