Wer sich das Coronavirus eingefangen hat, kann sich per Krankschreibung von der Arbeit befreien lassen - mit schwerwiegenden Symptome sowieso. Jedoch gilt das ebenfalls bei einer schlichten und vermeintlich harmlosen Infektion, falls ein positiver Befund vorliegt. Hierfür ist nicht der Weg in die Arztpraxis erforderlich. Der zuständige Bundesausschuss hat die Sonderregelung für Deutschland verlängert. Diese hat laut der Bundesregierung aktuell noch bis zum 31. März 2023 Bestand. Wir erklären die geltenden Bestimmungen.
Was gilt für Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung wegen Corona?
Corona-Patienten mit leichten Erkrankungen der Atemwege müssen weiterhin nicht persönlich zum Arzt – stattdessen genügt eine telefonische Krankmeldung, woraufhin der Arzt in der Corona-Pandemie ein Attest ausstellen darf. Zuvor sieht die Sonderregelung eine eingehende telefonische Befragung der Patienten vor. In der Praxis beschäftigen sich Ärzte hierbei also nur oberflächlich mit dem Wohlbefinden des infektiösen Patienten und analysieren die telefonischen Schilderungen. So erhält der Krankgeschriebene eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) für sieben Tage, vorausgesetzt der Covid-19-Test ist positiv. Darüber hinaus ist eine einmalige Verlängerung für sieben weitere Kalendertage möglich, ebenfalls per Telefon.
Telefonische Krankschreibung wegen Corona
Diese Regelung soll hierzulande das Infektionsgeschehen eindämmen: In Arztpraxen treffen schließlich Personen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander, wodurch auch das Risiko einer Corona-Infektion erhöht ist. Das Prozedere hilft dabei, Kontakte zu vermeiden und schützt zudem weitere Anwesende, darunter das medizinische Personal. Übrigens sieht die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ebenfalls vor, dass eine Krankschreibung per Diagnose in einer Video-Sprechstunde erteilt werden kann.
Übrigens: In Deutschland haben alle Bundesländer die Isolationspflicht in Folge einer Corona-Infektion inzwischen abgeschafft. Die sogenannte Quarantäne-Pflicht spielt also auch für die Krankschreibung keine Rolle mehr.
Krankschreibung: Lohnfortzahlung trotz Ungeimpft-Status?
Nach wie vor gibt es Menschen, die freiwillig auf einen Corona-Impfschutz verzichten. Hinsichtlich Arbeitsrecht und Lohnfortzahlung im Quarantänefall hat diese Personengruppe bisher Risiken in Kauf genommen: Denn seit November 2021 haben Bürgerinnen und Bürger, die als Kontaktperson in Quarantäne gehen mussten und trotz allgemeiner Impfempfehlung nicht immunisiert waren, keinen Verdienstausfall mehr bekommen.
Diese Regelung ist seit Aufhebung der Isolationspflicht hinfällig, denn weder Erkrankte noch Kontaktpersonen müssen in Quarantäne gehen. Aktuell gilt: Wer an Covid-19 erkrankt und krankgeschrieben wird, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung - unabhängig vom Impfstatus.
Corona-Krankschreibung bei Kurzarbeit: Gibt es Lohnfortzahlung?
Wenn Kurzarbeitende an Covid-19 erkranken, erhalten Sie vom Arbeitgeber den entsprechenden Lohn (abhängig vom Umfang). Dann wird das Kurzarbeitergeld für höchstens sechs Wochen weiter überwiesen. Im Anschluss übernimmt die zuständige Krankenkasse die Kosten.
Auch Selbständige mit Corona haben Anspruch auf Lohnfortzahlung
Womöglich wissen viele Selbständige und Freiberufler nicht: Es gibt auch für diese Berufstätigen einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56). Die Regelung kommt zum Tragen, wenn Selbstständige wegen einer Corona-Infektion ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Für sechs Wochen kann von den Behörden eine Entschädigung beantragt werden, die sich am aktuellen steuerlichen Gewinn richtet. Wie beim Arbeitslosengeld werden 67 Prozent vom Durchschnittseinkommen überwiesen.
Krankmeldung und Kinderkrankentage: Die aktuellen Regelungen
Der von Bund und Ländern auf den Weg gebrachte Anspruch auf Kinderkrankentage aufgrund einer Corona-Krankmeldung wurde verlängert und gilt auch für das Jahr 2023. Die Regelungen für die jeweiligen Erziehungskonstellationen im Überblick:
- Elternpaare erhalten pro Elternteil und Kind 30 Tage
- Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage pro Kind
- Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch je Elternteil auf höchstens 65 Tage und für Alleinerziehende auf höchstens 130 Tage.