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Klage gegen Fitnessstudio: BGH-Urteil: War die Kündigung im Fitnessstudio wegen Corona zulässig?

Klage gegen Fitnessstudio

BGH-Urteil: War die Kündigung im Fitnessstudio wegen Corona zulässig?

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    Musste ein Fitnessstudio während eines Corona-Lockdowns schließen, besteht Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge.
    Musste ein Fitnessstudio während eines Corona-Lockdowns schließen, besteht Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Foto: Jonas Walzberg, dpa (Symbolbild)

    Wegen der temporär rigiden Abstand- und Hygienerichtlinien und Schließungszeiten hatten Fitnessstudios während der Corona-Krise oft Probleme, die vertraglich zugesicherten Leistungen zu gewährleisten. Bereits im Frühjahr 2022 hatte es einen Urteilsspruch des Bundesgerichtshof (BGH) zu anfallenden Mitgliederbeiträgen in Lockdown-Zeiten gegeben. Einige Fitnessstudio-Kunden versuchten darüberhinaus frühzeitig aus dem Vertrag rauszukommen und eine außerordentliche Kündigung zu erwirken. Nachdem ein Fitnessstudio mit Sitz in Niedersachsen dies ablehnte, klagte eine Frau vor dem Landesgericht Göttingen und scheiterte. Der Fall landete beim BGH. Nun steht das Urteil des höchsten deutschen Gerichts in diesem Fall fest. Wie es lautet, lesen Sie hier.

    BGH-Urteil: Fitnessstudios dürfen bei Schließung keine Mitgliederbeiträge erheben

    Bereits am 4. Mai 2022 hatte der BGH entschieden, dass ein Fitnessstudio vom Bankkonto abgebuchte Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder zurückzahlen muss, wenn sie nicht mit einer "Gutschrift über Trainingszeiten" einverstanden sind. "Ein Fitnessstudio darf keine Beiträge für Zeiten im Corona-Lockdown verlangen. Schließlich kann es die vertragliche Leistung auf der behördlich angeordneten Schließung nicht erbringen. Das Fitnessstudiomitglied ist daher auch nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichten", wie der Passus auf bundesgerichtshof.de nachzulesen ist. Doch rechtfertigte die Schließung auch eine außerordentliche Kündigung?

    BGH-Urteil über Anspruch auf Kündigung während der Vertragslaufzeit: Worum ging es?

    Im aktuellen Gerichtsurteil des BGH ging es um einen Anfang Dezember 2019 geschlossenen Vertrag mit einer Laufzeit von 100 Wochen zu 34,95 Euro je vier Wochen. Doch während des ersten Corona-Lockdowns waren wegen der verordneten Schließungen überhaupt keine Trainingszeiten möglich. Als Besucher wieder zugelassen wurden, waren vor allem die Duschen und die Sauna aufgrund der staatlich verhängten Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht nutzbar. Während des zweiten Lockdowns vom 30. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 musste das Fitnessstudio erneut schließen, zog in dieser Zeit allerdings keine Mitgliedsbeiträge ein. Doch das genügte der klagende Frau nicht, sie reichte zum 30. November 2020 eine außerordentliche Kündigung mit der Begründung einer hohen Ansteckungsgefahr ein, was das Fitnessstudio laut Urteil damals zurückwies.

    Die betroffene Frau reichte daraufhin Klage beim Landesgericht Göttingen ein, und scheiterte damit. Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Im zweiten Lockdown habe wesentlich nur die Ungewissheit bestanden, wann dieser ende, das sei für die Frau hinnehmbar gewesen. Auch das Risiko, dass man sich in einem Fitnessstudio mit dem Coronavirus anstecken könnte, rechtfertige keine ausserordentliche Kündigung. Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, so das

    BGH-Urteil: Ansteckungsgefahren in Fitnessstudios gehören zum Lebensrisiko

    Der BGH folgte nun dem vorangegangenen Urteil des Landesgerichts und wies die Revision der Frau zurück. Es folgte ebenso der Begründung, dass das Risiko sich in einem Fitnessstudio mit dem Coronavirus anzustecken, keine außerordentliche Kündigung rechtfertige, sondern ein allgemeines Lebensrisiko darstelle und darum hinzunehmen sei.

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