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Job: Weihnachtsgeld bei Kündigung: Muss man etwas zurückzahlen?

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Weihnachtsgeld bei Kündigung: Muss man etwas zurückzahlen?

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    Was passiert mit dem Weihnachtsgeld, wenn man nach der Auszahlung kündigt?
    Was passiert mit dem Weihnachtsgeld, wenn man nach der Auszahlung kündigt? Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild)

    Das Weihnachtsgeld ist eine Bonuszahlung, über die sich Angestellte eines Unternehmens jedes Jahr vor der Weihnachtszeit freuen können. Schließlich gibt es oft nicht wenig Geld zusätzlich zum Monatsgehalt im Monat November aufs Konto. Aber was ist, wenn man das Weihnachtsgeld schon bekommen hat und dann die Kündigung folgt?

    Kündigung nach Weihnachtsgeld: In diesem Fall müssen Sie nichts zurückzahlen

    Hat man gekündigt, bevor das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, hängt eine Rückzahlpflicht davon ab, welchem Zweck das Weihnachtsgeld dient. Folgt die Kündigung nach der Auszahlung des Weihnachtsgeldes, ist es ebenfalls so: Ob man das Geld behalten darf oder nicht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Soviel vorweg: Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist unerlässlich, um mehr über den Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu erfahren.

    Als erster wichtiger Anhaltspunkt ist relevant, welchen Charakter das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag hat, welchen Zweck es erfüllen soll. Das Weihnachtsgeld kann einerseits einen Entgeltcharakter haben. In diesem Fall dient das Weihnachtsgeld laut der Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner dazu, den Angestellten für die getane Arbeit im Jahr zu loben. Es ist auch bekannt "13. Gehalt". Laut der Kanzlei muss ein Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter auch nicht zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer danach - etwa im Folgejahr ausscheidet. Die Zahlung könne nicht von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nürnberg versichert: "Ein 13. Monatsgehalt ist in keinem Fall zurückzuzahlen, da es sich hier um ein echtes Arbeitsentgelt handelt, das für im laufenden Jahr geleistete Arbeit gezahlt wird."

    Übrigens: Wer Bürgergeld bezieht und dazu noch ein Weihnachtsgeld, muss ebenfalls einiges beachten.

    Kündigung nach Weihnachtsgeld: In diesem Fall müssen Sie es zurückzahlen

    Anders ist die Lage, wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung für die Betriebstreue im Arbeitsvertrag festgehalten ist, etwa in Form einer Stichtagsregelung. In dem Fall kann vertraglich vereinbart sein, dass der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld nur erhält, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag ungekündigt besteht. Eine solche Gratifikation wird laut IHK Nürnberg für vergangene und zukünftige Dienste gewährt. Eine Rückzahlungsverpflichtung für eine bezogene Gratifikation bestehe, wenn diese ausdrücklich vereinbart und auch die Voraussetzungen für die Rückzahlung und der so genannte Bindungszeitraum geregelt wurden. Andernfalls sei die Klausel unwirksam.

    Aber: Auf den Stichtag kann auch eine weitere Frist festgelegt werden, die zeitlich hinter der Auszahlung des Weihnachtsgeldes liegt. Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner schreibt hierzu: "Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer über den Stichtag hinaus noch für einen festgelegten Zeitraum für das Unternehmen weiter tätig sein wird" und beruft sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)von 2003. Verlässt man das Unternehmen noch vor Ablauf dieser Bindungsfrist, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes fordern.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) darf dieser vereinbarte Bindungszeitraum nicht übermäßig lang sein. Bei Gratifikationen, die über 100 Euro betragen und jedoch ein Monatsgehalt nicht übersteigen, ist laut BAG-Urteil eine Bindungsfrist bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Ein Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu zwei Monatsgehältern kann an einen Bindungszeitraum bis zum 30. Juni gebunden sein. 

    Relevant für die Bindungsfrist ist laut IHK Nürnberg nicht das Datum, wann die Kündigung eingereicht wird, sondern das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen. Wer also bereits vor Auslaufen des Bindungszeitraums auf den Tag hin kündigt, an dem die Frist abläuft, kann sein Weihnachtsgeld behalten.

    Keine Rolle spielen darf im Vertrag auch, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht. Klauseln, die etwa eine Rückzahlungspflicht für Fälle vorsehen, in denen die Kündigung vom Arbeitgeber ausging, sind nach Auffassung eines BAG-Urteils von 2007 unwirksam. 

    Eine Sonderregelung ist laut Fink & Partner außerdem das Weihnachtsgeld mit Mischcharakter. In dem Fall ist das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag sowohl als Gratifikation der Unternehmenstreue als auch als Belohnung für die getane Arbeit definiert. Hier steht die BAG-Rechtsprechung auf der Seite des Arbeitnehmers: Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes zu dessen Rückzahlung verpflichtet ist, ist dann laut der Kanzlei nicht zulässig. Der Blick in den Arbeitsvertrag ist also unerlässlich, wenn man herausfinden möchte, ob man das Weihnachtsgeld nach der Kündigung wieder zurückzahlen muss.

    Übrigens: Es gibt neun Fehler, die häufig bei Steuererklärungen gemacht werden. Diese sollten Sie unbedingt vermeiden, um kein Geld zu verlieren.

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