In vielen Teilen der Welt stehen Insekten schon lange auf dem Speiseplan und werden regelmäßig gegessen. Sie gelten als alternative Proteinquelle. In Deutschland ist das Insekten-Essen bislang aber eher eine Randerscheinung. Umso größer nun der Aufschrei als die EU-Kommission im Januar 2023 zwei weitere Insekten als Lebensmittel zugelassen hat. Die Sorge: Verbraucherinnen und Verbraucher befürchten zum Teil nicht erkennen zu können, ob Insekten in Lebensmitteln wie Pizza, Nudeln, Brot und Co. verarbeitet wurden. Wie Hersteller Produkte mit Insekten kennzeichnen müssen und woran man sie erkennt, lesen Sie hier.
Welche Insekten sind in Deutschland als Lebensmittel zugelassen?
Die Europäische Kommission hat bislang vier Insekten als Lebensmittel für den EU-Markt und damit auch für Deutschland zugelassen. Bestimmt wird dabei aber nicht nur die Insektenart, sondern auch die Darreichungsform.
Laut dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist der Mehlkäfer (Tenebrio molitor) im Larvenstadium und getrocknet bereits seit Juni 2021 zugelassen. Die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) gilt gefroren, getrocknet und pulverförmig seit November 2021 als Lebensmittel. Die Hausgrille (Acheta domesticus) darf seit Februar 2022 gefroren, getrocknet oder pulverförmig und seit Januar 2023 auch als teilweise entfettetes Pulver verarbeitet werden. Ebenfalls seit Januar 2023 ist der Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm (Alphitobius diaperinus) gefroren, pastenartig, getrocknet und pulverisiert zugelassen.
Müssen Lebensmittel mit Insekten gekennzeichnet werden?
Erst einmal: Grundsätzlich gilt für Lebensmittel eine Kennzeichnungspflicht. Demnach müssen auch Hersteller, die ihren Produkten Insekten beisetzen, diese kennzeichnen. Aber wie funktioniert das?
Laut der Europäischen Kommission müssen Insekten auf der Zutatenliste eines Lebensmittels "klar und verständlich" aufgeführt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher "dürfen nicht irregeführt werden", denn sie sollen selbst und bestimmt entscheiden können, ob sie Lebensmittel aus oder mit Insekten kaufen und konsumieren möchten. Diese Vorgaben gelten:
- Sowohl der deutsche als auch der lateinische Name des verarbeiteten Insekts muss genannt werden. Die Hausgrille müsste also als "Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen)" auf der Zutatenliste erscheinen.
- Auch die sogenannte Darbietungsform muss angegeben werden. Ein Beispiel: "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen)".
- Allergiehinweise müssen in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste aufgeführt werden. Der Grund: Insekten können bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die eine Allergie gegen Krebs- und Weichtiere sowie Hausstaubmilben haben, allergische Reaktionen auslösen.
Wer kontrolliert, ob Lebensmittel mit Insekten richtig gekennzeichnet sind?
In Deutschland sind laut dem BMEL die Behörden der Bundesländer für die Kontrolle zuständig. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit oder aus Insekten umgesetzt wird.
Erst einmal dürfte aber auf die Länder nicht viel mehr Arbeit zukommen. Laut EU-Kommission kann mit der Zulassung von Insekten als Lebensmittel nicht einfach jeder Getreideschimmelkäfer, Hausgrillen, Wanderheuschrecken und Mehlkäfer verarbeiten. Zumindest für einige Jahre ist die Zulassung nämlich an den Hersteller geknüpft, der den Antrag gestellt hat.
Nach Angaben der Europäischen Kommission sind das für den Mehlkäfer die SAS EAP Group, für die Wanderheuschrecke und die Hausgrille die Fair Insects BV, für das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille die Cricket One Co. Ltd, und für den Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm die Ynsect NL BV.
Wie werden Insekten in Lebensmitteln in der Gastronomie gekennzeichnet?
Spezielle Vorschriften bei Lebensmitteln mit oder aus Insekten bestehen für die Gastronomie nicht. Laut dem BMEL gilt auch hier das allgemeinen EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht. Was bedeutet das im Klartext? Auch wer im Restaurant Essen bestellt, darf nicht ungefragt Insekten serviert bekommen. Hier gilt: Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht in die Irre geführt werden.
Informationen, beispielsweise auf der Speisekarte sind freiwillig, müssen aber zutreffend und verständlich sein. Zudem müssen Gäste besonders bei unerwarteten Zutaten in bekannten Speisen wie Mehl aus Insekten schriftlich darüber informiert werden - also in der Speisekarte. Das BMEL gibt an, dass "die Angaben ansonsten irreführend und damit unzulässig sein dürften". Die Umsetzung und Kontrolle liegt auch hier in der Zuständigkeit der Länder.