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Änderung GEG: Austauschpflicht Öl- und Gasheizung: Diese Bußgelder können drohen

Änderung GEG

Austauschpflicht Öl- und Gasheizung: Diese Bußgelder können drohen

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    Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat die Novelle für das Gebäudeenergiegesetz vorgestellt. Dieses sieht neue Strafen und einen angepassten Bußgeldkatalog vor.
    Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat die Novelle für das Gebäudeenergiegesetz vorgestellt. Dieses sieht neue Strafen und einen angepassten Bußgeldkatalog vor. Foto: Michael Kappeler, dpa (Archivbild)

    Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat Folgen für Hausbesitzer. Während wegen der GEG-Novelle ab 2024 neue Heizungen nur noch "auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien" eingebaut werden dürfen, müssen bereits bestehende Öl- und Gasheizungen spätestens nach 30 Jahren weichen.

    Das Aus für Öl- und Gasheizungen scheint besiegelt und lässt so manchen Verbraucher jetzt schon überlegen, ob die Heizung bereits jetzt ausgetauscht werden soll, oder ob man noch wartet. Hausbesitzern, die einen gesetzlich erforderlichen Austausch umgehen wollen, könnten allerdings deftige Strafen und Bußgelder drohen.

    Die Ampel-Koalition klärte zuletzt noch offene Fragen beim Gebäudeenergiegesetz.Entlang der "Leitplanken" sollen nun die letzten Details feststehen. Die Kompromisse ergeben beim Heizungsgesetz einige Änderungen.

    Hinweis: Das Gebäudeenergiegesetz wird am 8. September erneut im Bundestag diskutiert und es wird über die Gesetzesänderung abgestimmt. Sobald Neuerungen oder Änderungen bekannt sind, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

    Austauschpflicht Öl- und Gasheizung: Strafenkatalog - Diese Bußgelder kann es geben

    Tatsächlich sind die Bußgelder und ihre Staffelung nichts Neues. Bereits vor der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sah dieses Bußgelder von 5000, 15.000 und im Höchstfall 50.000 Euro vor. Wie aus der 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes von Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hervorgeht, galt dieser Bußgeldrahmen im Wesentlichen schon in den Vorgängerregelungen der Energieeinsparverordnung, dem Energieeinsparungsgesetz und dem ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz. Im Rahmen der Zusammenlegung für das Gebäudeenergiegesetz sei der mittlere Rahmen lediglich von 15.000 auf 10.000 Euro abgesenkt worden. Die Strafen aus früheren Versionen bleiben (Stand Juni 2023) allerdings erhalten.

    "Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Bedeutung des Unrechts, also an der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht beziehungsweise das Verbot. Auch soll das Bußgeld nicht nur den aus der Tat gezogenen Vorteil abschöpfen, sondern den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigen. Dies kann insbesondere auch eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden erforderlich machen", heißt es dazu aktuell in der GEG-Novelle.

    Die GEG-Änderung hat nun neue Straftatbestände für Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.

    Ein Bußgeld zahlen muss nun auch, wer:

    • Eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht. (5000 Euro)
    • Eine Optimierungsmaßnahme der Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. (5000 Euro)
    • Eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht. (5000 Euro)
    • Ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht. (5000 Euro)
    • Eine Umwälzpumpe oder eine Trinkwasser-Zirkulationspumpe nicht oder nicht rechtzeitig austauscht. (5000 Euro)
    • Eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt. (5000 Euro)
    • Eine Heizungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet. (5000 Euro)
    • Ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet (5000 Euro)
    • Eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt. (5000 Euro)
    • Eine Stromdirektheizung einbaut oder aufstellt. (5000 Euro)
    • Nicht sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen erzeugt wird (5000 Euro)
    • Eine Heizungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstattet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einer dort genannten Anlage kombiniert. (5000 Euro)
    • Nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird. (5000 Euro)
    • Eine Wärmepumpen-Hybridheizung einbaut oder aufstellt oder betreibt. (5000 Euro)
    • Erdgas nutzt. (5000 Euro)

    Strafen bei Nicht-Austausch von Heizungen: GEG-Änderung bringt mehr Bußgelder

    Die Änderungen wurden in der Gesetzesnovelle des GEG hinzugefügt und entsprechenden Paragrafen zugeordnet. Diese können in der Gesetzesnovelle selbst eingesehen werden. Bei der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wurden demnach lediglich Ordnungswidrigkeiten hinzugefügt, die mit bis zu 5000 Euro geahndet werden können. Im Fokus steht, wie klar zu erkennen ist, die Wärmepumpe.

    Hingegen haben sich die Tatbestände, für die 10.000 Euro fällig werden (Bspw., wenn ein Energieausweis oder eine Kopie nicht rechtzeitig übergeben wird) im Gesetzestext lediglich nach hinten verschoben. Auch die Höchstbeträge von 50.000 Euro werden weiterhin für die gleichen Tatbestände verhängt. Dazu zählen beispielsweise, eine Geschossdecke nicht richtig zu dämmen oder nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme der im entsprechenden Paragraf genannten Leitungen oder Amaturen begrenzt ist.

    Laut einem Bericht der Bild müsse der Schornsteinfeger bei der sogenannten „Feuerstättenschau“ alle Heiz-Anlagen im Haus kontrollieren. Im Anschluss soll offenbar ein Bescheid folgen, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten bis wann erledigt werden müssen.

    „Wenn dabei festgestellt wird, dass eine Heizung nicht mehr betrieben werden darf, sind die Schornsteinfeger verpflichtet, dass der zuständigen Behörde zu melden“, sagte Dr. Julian Schwark, Ressortleiter Energie beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks gegenüber Bild. Da in jedem Bundesland unterschiedliche Behörden für die Kontrolle zuständig sind, könne es auch sein, dass zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.

    Heizung umrüsten - So viel Zeit bleibt noch

    Dass in den kommenden Jahren eine Bußgeld-Flut droht, bezweifelte Vebraucherschutz-Experte Patrick Biegon gegenüber Bild vor Kurzem allerdings. Verbraucher hätten noch genügend Zeit, sich auf die Umstellung vorzubereiten und Maßnahmen zu treffen um die Strafen zu vermeiden. "Niemand muss Sorge haben, gleich morgen von der Regelung betroffen zu sein."

    Und in der Tat ist es eher unwahrscheinlich, dass Hausbesitzer von einem solchen Bußgeld betroffen sein werden. Weiterhin gilt die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können laut des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) noch weiter betrieben und auch repariert weden. Wenn Ihre Heizung derzeit nicht funktioniert, gibt es mehrere Möglichkeiten.

    Und selbst wenn eine Heizung nicht mehr repariert werden kann, sieht die Änderung des GEG vor, dass eine mehrjährige Übergangsfrist greifen soll, damit der Umstieg nicht ad hoc erfolgen muss. Robert Habeck selbst hat für diesen Fall bereits unterschiedliche Fördermöglichkeiten ins Spiel gebracht. Dass alte Öl- und Gasheizungen nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht werden müssen gilt im Übrigen nicht erst seit der jüngsten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, sondern bereits seit 2020. Für Ölheizungen gibt es allerdings einige Alternativen.

    So viele Haushalte heizen noch mit Öl- und Gas

    Aber wie viele Gebäude werden überhaupt mit fossilen Energieträgern - also Öl und Gas - beheizt? Laut Zahlen des BMWK werden mehr als 80 Prozent der Wärmenachfrage in Deutschland derzeit noch durch Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Dabei dominiert das Erdgas im Gebäudewärmebereich. Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent.

    Übrigens: Wenn Sie beim Heizen sparen möchten, könnte es helfen, Ihre Heizung zu putzen.

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