Wer am 31. Oktober, dem Halloween-Abend, keine Süßigkeiten zu Hause hat, der sollte sich vor "Saurem" in Acht nehmen. Der Trend aus den USA, am Vorabend von Allerheiligen verkleidet, um die Häuser zu ziehen und nach Süßem zu fragen, ist auch in Deutschland längst schon angekommen. Kann man den Kindern nichts Süßes geben, schlagen sie mit Streichen zurück. Dabei können beliebte Halloween-Streiche auch schnell mal mit Sachbeschädigung einhergehen. Doch was kann man tun, wenn Fenster, Wand oder Auto beschädigt wurden? Und wer haftet?
Halloween-Streiche: Zahlt meine Versicherung?
Nicht immer erwischt man den Täter in flagranti, wenn Auto oder Hauswand beschmiert oder andere Sachen beschädigt wurden. Was ist, wenn man keine Ahnung hat, wer für den Schaden verantwortlich ist? Denn Verursacher von Vandalismusschäden können laut Verbraucherzentrale nur haftbar gemacht werden, wenn man sie ermitteln kann. Gelingt das nicht, müssen Geschädigte aber nicht gleich auf den Kosten sitzen bleiben. Häufig kann man die Kosten für die Beseitigung der Schäden von der eigenen Versicherung erstattet bekommen. Welche Versicherung genau aufkommt, hängt vom Schadensfall ab:
- Wurde beispielsweise die Hauswand beschmiert oder das Türschloss verklebt, kann man prüfen, ob die Wohngebäudeversicherung dafür aufkommt. Das ist aber nur der Fall, wenn Schäden durch Vandalismus mitversichert sind.
- Wurde das Auto beschädigt, hilft nur eine Vollkaskoversicherung. Eine Teilkasko reicht leider nicht aus. Ja nach Vertrag muss man aber auch mit Vollkasko noch eine Selbstbeteiligung bezahlen. Eine gute Nachricht gibt es aber: Glas- und Brandschäden werden auch von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.
Um sicherzugehen, dass man nicht auf den Kosten sitzenbleibt, wenn man Opfer eines Halloween-Streiches geworden ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale, nicht nur die Versicherung sofort zu informieren, sondern auch Anzeige zu erstatten.
Halloween-Streiche: Was kann ich vom Verursacher verlangen?
Weiß man, wer den Schaden verursacht hat, kann man versuchen, das Geld für die Reparatur von der Versicherung des Verursachers zu bekommen. Unter Umständen springt die private Haftpflicht der verkleideten Halloween-Geister ein. Aber auch das ist an Bedingungen geknüpft.
Sollte es sich bei dem Täter nämlich um ein Kind unter 7 Jahren handeln, gilt es als deliktunfähig, kann also nicht haftbar gemacht werden. Laut Verbraucherzentrale kann es aber trotzdem sein, dass die Versicherung die Schadenregulierung übernimmt. Und auch die Nicht-Haftung eines Kindes hat Grenzen. Sollte die Tat entstanden sein, während die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie für den Streich des Kindes.
Sachbeschädigung und keine Haftpflicht: Was ist zu tun?
Nicht immer verfügt der Verursacher eines Schadens über eine private Haftpflicht-Versicherung. Gibt es diese nicht und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um die Reparatur des Schadens bzw. den Ersatz eines beschädigten Gegenstandes zu bezahlen, können Geschädigte probieren, ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Manche Policen verfügen über eine Klausel zur so genannten "Forderungsausfalldeckung", die es genau für solche Fälle gibt.
Wer zahlt, wenn ein Mensch verletzt wurde?
Ist kein Gegenstand zu Schaden gekommen, sondern eine Person, übernimmt laut Verbraucherzentrale die Krankenversicherung des Opfers erst mal die Behandlungskosten. Auch sie kann jedoch anschließend die angefallenen Kosten dem Täter in Rechnung stellen.
Wer Halloween lieber zu Hause verbringt anstatt um die Häuser zu ziehen, sich aber dennoch gruseln möchte, der kann sich mit zahlreichen Halloween-Filmen den Abend vertreiben – vielleicht auch mit ein paar Gästen und gruseligen Snacks.