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GEG-Änderung: Austausch Gas- und Ölheizungen: Kontrolle durch Schornsteinfeger

GEG-Änderung

Austausch Gas- und Ölheizungen: Kontrolle durch Schornsteinfeger

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    Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes bringt auch Neuerungen für Schornsteinfeger mit sich. Sie sollen verstärkt für Kontrollen eingebunden werden.
    Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes bringt auch Neuerungen für Schornsteinfeger mit sich. Sie sollen verstärkt für Kontrollen eingebunden werden. Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, dpa (Archivbild)

    Über Wochen hat das Bundeswirtschaftsministerium um Vizekanzler Robert Habeck (Grüne) viel Kritik einstecken müssen. Zusammen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, hatte das Habeck-Ministerium an der 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gearbeitet, welches am 19. April 2023 im Bundeskabinett diskutiert wurde. Obwohl geplant war, das GEG vor der Sommerpause zu verabschieden, gelang dies nicht und das Gesetz wird nun erneut im Bundestag diskutiert.

    Mit der Änderung des GEG soll die Energie- oder auch Wärmewende in Deutschland eingeleitet werden. Im Kern geht es darum, dass sich ab 1. Januar 2024 nicht mehr neu eingebaut werden sollen. Öl- und Gaskessel, die die Betriebsfrist von 30 Jahren überschreiten, sollen bestenfalls durch die klimafreundlichere Alternative - bevorzugt eine Wärmepumpe - ersetzt werden oder diese nur noch ergänzen, sodass Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

    Hinweis: Das Gebäudeenergiegesetz wird am 8. September erneut im Bundestag diskutiert und es wird über die Gesetzesänderung abgestimmt. Sobald Neuerungen oder Änderungen bekannt sind, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

    Austausch von Öl- und Gasheizungen: Wer kontrolliert den Wechsel auf die Wärmepumpe?

    In der GEG-Novelle finden sich zahlreiche Änderungen, Übergangsfristen, Fördermöglichkeiten und Ausnahmen zum Gesetz. Beispielsweise wurde der Bußgeldkatalog ergänzt. Eine Frage, die sich Hauseigentümer schon länger stellten, wurde lange aber nicht beantwortet: Wer soll eigentlich kontrollieren, ob ich meine alte Heizung wirklich ausgetauscht habe und meine neue Wärmepumpe funktioniert, wenn das Gesetz wirklich verabschiedet wird?

    Zu diesem Thema ist in der Novelle des GEG ein neuer Paragraf hinzugekommen (§60a), der sich mit der "Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen" befasst. In diesem Paragrafen hießt es: "Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden." Dies gelte allerdings nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. 

    Die Prüfung soll laut Novelle von einer "fachkundigen Person" durchgeführt werden. Darunter werden zuerst Schornsteinfeger genannt, aber auch Handwerker, beispielsweise Heizungsbauer. 

    Schornsteinfeger kontrolliert Heizungstausch - und noch mehr

    Die Änderung des Gesetzes sieht also eine regelmäßige Kontrolle der neu eingebauten Wärmepumpen, insbesondere durch Schornsteinfeger vor. Die GEG-Änderungen sollen laut Susanne Ungrad, Pressereferentin im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, von einem bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft werden. Hier eine kurze Übersicht über die Rechte, aber auch Pflichten, die der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der GEG-Änderung übernehmen soll: 

    • Überprüfung von Nachweisen (beispielsweise des Nachweises, ob die Heizung die 65-Prozent-Regel erfüllt oder ob der Heizkessel mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff bestückt ist)
    • Überprüfung des Alters und des Eigentums am Haus. Dies geschieht im Fall einer Heizungshavarie, da für Bürger, die älter als 80 Jahre sind, Ausnahmen gelten. Hier kann der Schornsteinfeger das Alter während der Feuerstättenschau überprüfen oder dieses kann mit einer schriftlichen Eigenerklärung nachgewiesen werden.
    • Herausgabe von im Kehrblatt festgehaltenen Informationen zu Etagenheizungen. (Im Fall von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften)
    • Meldung an die Behörden sollten Hausbesitzer der Austauschpflicht der Heizung nicht nachkommen.
    • Erstellung von Protokollen, Bescheiden und Mitteilungen, um die eigene Arbeit zu dokumentieren oder einen Nachweis über die durchgeführten Arbeiten zu erstellen.

    In der GEG-Novelle ist allerdings auch vermerkt: "Im Gegensatz zu der hoheitlichen Feuerstättenschau des Schornsteinfegers kann der Gebäudeeigentümer bei der Heizungsprüfung die Dienstleister selbst aussuchen." Das heißt, nicht alle Dienste müssen in Zukunft vom Schornsteinfeger übernommen werden. 

    Sollte ein Schornsteinfeger einen Mangel bei seiner Überprüfung feststellen, wird dieser zunächst vermerkt. Laut dem Bundeswirtschaftsministerium gelten dann Übergangsfristen, bis wann der Mangel behoben werden oder die Heizung ausgetauscht werden kann. 

    Öl- und Gasheizungen: Kontrolle durch den Schornsteinfeger mit zusätzlichen Kosten?

    Wenn den Schornsteinfegern ein erweitertes Aufgabengebiet zukommt, können sie dieses dann auch in Rechnung stellen? Wenn es nach der aktuellen GEG-Novelle geht, dann lautet die Antwort: Ja. Unter dem Punkt "Weitere Kosten" heißt es dazu. "Die Schornsteinfeger erheben zudem Gebühren für ihre neuen Aufgaben nach der Gebührenordnung." 

    Wie sehr die Kosten für Schornsteinfeger dann steigen, ist bislang allerdings noch nicht bekannt.

    Hausbesitzer sollten derzeit gut überlegen, ob sich der Einbau einer Ölheizung noch lohnt. Gleiches gilt für eine neue Gasheizung. Wir haben einen Heizungsbauer aus Bad Neustadt gefragt, zu welcher Heizung er derzeit rät

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