Sind Sie in letzter Zeit häufig krank gewesen und konnten nicht arbeiten? Dann machen sich schnell Sorgen breit, wie das beim Arbeitgeber ankommt - und ob der womöglich sogar rechtliche Schritte einleiten kann. Müssen Beschäftigte eine Kündigung oder Abmahnung fürchten?
Für beide Maßnahmen gelten unterschiedliche Regeln. Eine Kündigung wegen häufiger oder langanhaltender Erkrankungen kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich zulässig sein. Es handelt sich dann um eine sogenannte personenbedingte Kündigung, «also eine Kündigung, die den Grund in der Person des Arbeitnehmers hat», sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh.
Ein solches Vorgehen des Arbeitgebers wird als gerechtfertigt angesehen, wenn die häufigen oder andauernden Ausfälle zu erheblichen betrieblichen Belastungen führen – beispielsweise durch Entgeltfortzahlungskosten und organisatorische Schwierigkeiten. Konkrete Zeitgrenzen gibt es dabei laut Schulze Zumkley nicht. War ein Arbeitnehmer aber zum Beispiel innerhalb der vergangenen drei Jahre jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, kann eine Kündigung in Betracht kommen.
Prognose und Interessenabwägung wichtig
Entscheidend ist laut Schulze Zumkley aber die Prognose: «Die Kündigung ist keine 'Bestrafung' für die Arbeitsunfähigkeit der letzten Jahre, sondern eine Beendigung der Zusammenarbeit, weil man davon ausgeht, dass es in der Zukunft zu entsprechenden weiteren Belastungen kommt.» Waren die Ausfälle in den vergangenen Jahren Einzelfälle – etwa wegen eines gebrochenen Arms – die in der Zukunft voraussichtlich nicht wieder auftreten werden, dürfen diese Fehlzeiten nicht negativ in die Prognose einbezogen werden.
Grundsätzlich gilt: Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung ist stets eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Vorliegen einer Behinderung, die die Fehlzeiten beeinflusst, eine Rolle, so Schulze Zumkley. Auch ein Betriebsunfall, der zu Fehlzeiten führt, wird besonders berücksichtigt. Es lässt sich daher nicht pauschal sagen, ab wann eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, der Einzelfall ist entscheidend.
Abmahnung für Krankheit ist ausgeschlossen
Eine Abmahnung hingegen kann nur für steuerbares Fehlverhalten ausgesprochen werden – also für Situationen, in denen ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin anders hätte handeln können. «Krankheit hingegen ist ein tatsächlicher Zustand, den man sich nicht aussuchen und nicht steuern kann», sagt Schulze Zumkley. Eine Abmahnung wegen Krankheit ist somit grundsätzlich nicht möglich.
Wer eine Krankheit hingegen nur vortäuscht, riskiert für das Fehlverhalten nicht nur eine Abmahnung. Das Vortäuschen einer Erkrankung kann laut Schulze Zumkley sogar eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.
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