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Elektronische Patientenakte: Wie funktioniert der Widerspruch?

Gesundheit

Elektronische Patientenakte: Wie ist Widerspruch möglich?

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    Ein Facharzt arbeitet mit einer elektronischen Patientenakte, die ein E-Rezept zeigt.
    Ein Facharzt arbeitet mit einer elektronischen Patientenakte, die ein E-Rezept zeigt. Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolfoto)

    "Bis zum Jahr 2025 sollen 80 Prozent der gesetzlichen Versicherten über eine elektronische Patientenakte (ePA) verfügen" - dies schreibt das Bundesministerium für Gesundheit in seiner Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege.

    Die Realität sieht derzeit aber noch anders aus: Aktuell nutzten weniger als ein Prozent der Versicherten das digitale Angebot, wie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in einer Bundespressekonferenz zum Thema "Digitalisierungsstrategie für Gesundheit und Pflege" sagte. Was seine Pläne für die ePA angeht, wurde Lauterbach zuletzt konkreter.

    Lauterbachs Pläne für die elektronische Patientenakte

    Die ePA soll, wenn es nach dem Bundesgesundheitsminister geht, nicht nur stärker genutzt werden, um eine genauere und schnellere Versorgung von Patienten zu gewährleisten, sondern auch große Datensätze für Forschungsprojekte liefern. Die Daten der Patienten sollen dazu pseudonymisiert werden. Um die elektronische Patientenakte auf Kurs zu bringen, hat der Minister in der Bundespressekonferenz das Digitalgesetz vorgestellt.

    Wird die elektronische Patientenakte jetzt Pflicht?

    Wie der Bundesgesundheitsminister in einem Interview mit der FAS  zitiert wurde, soll die elektronische Patientenakte ab 2024 für alle gesetzlich Versicherten Pflicht werden. "Ende kommenden Jahres wird die elektronische Patientenakte für alle verbindlich", sagte Lauterbach in dem Interview. 

    Das heißt: Widerspricht man der ePA nicht, werden dort zukünftig automatisch Gesundheitsdaten wie beispielsweise Vorerkrankungen, Blutwerte, erfolgte Untersuchungen und Medikamente, die der Versicherte einnimmt, gesammelt.

    Kann ich die elektronische Patientenakte ablehnen?

    Die ePA ist bereits seit Januar 2021 auf freiwilliger Basis in Form einer Smartphone-App nutzbar (Opt-In-Verfahren). Jeder Versicherte kann sie bei seiner Krankenkasse beantragen. Allerdings nehmen nur wenige Versicherte das Angebot wahr.

    Zukünftig soll zwar jeder gesetzlich Versicherte automatisch eine ePA erhalten, laut Lauterbach soll es aber eine Möglichkeit geben, per Opt-Out zu widersprechen.

    Im April äußerte sich auch die Gesellschaft für Informatik zu den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums. In einer Stellungnahme schreibt die Gesellschaft. Darin heißt es, die Gesellschaft begrüße die Digitalisierungsstrategie des Gesundheitsweisens. "In den Augen der GI ist es gelungen, einen Kompromiss zwischen kurz-, mittel und langfristigen Weichenstellungen zu finden", heißt es.

    Allerdings macht die GI deutlich, dass das geplante Opt-Out-Prinzip der elektronischen Patientenakte "einfach, intuitiv sowie vertrauenswürdig und sicher" ausgestaltet werden müsse. "Dabei ist auch zu gewährleisten, dass nicht IT-affine Patienten ihre Rechte unkompliziert ausüben können. Die GI hält es für vertretbar, dass die Anlage einer elektronischen Patientenakte und deren Befüllung mit ihren Grunddaten (Patientenkurzakte) zukünftig nicht mehr einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In) der Versicherten bedarf. Im Hinblick auf deren informationelle Selbstbestimmung muss ihnen aber ein ausdrückliches Widerspruchsrecht (Opt-Out) eingeräumt werden", schreibt die Gesellschaft. Zudem müssten Patienten festlegen können, welche Leistungserbringer auf welche Gesundheitsdaten zugreifen dürfen.

    Wie kann ich Widerspruch einreichen?

    Doch wie genau können Versicherte Widerspruch einlegen, wenn datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, oder jemand einfach nicht möchte, dass seine Gesundheitsdaten elektronisch gespeichert werden?

    Tatsächlich hat das Bundesministerium für Gesundheit bislang keine konkrete Möglichkeit formuliert, wie das Opt-Out-Verfahren ausgestaltet werden soll. Auf schriftliche Anfrage unserer Zeitung beim Bundesministerium für Gesundheit wurde auf die Bundespressekonferenz und eine Pressemitteilung verwiesen. 

    Zwar wird das Opt-Out-Verfahren darin kurz erwähnt, ob Versicherte den Widerspruch bei einer Behörde oder direkt bei ihrer Krankenkasse einreichen müssen, ist bislang aber noch nicht klar. Auch ungeklärt blieb bei unserer Anfrage, ob der ePA schriftlich oder per App widersprochen werden muss. In der Pressemitteilung heißt es lediglich, dass ein Opt-Out für die ePA geplant sei. Über die ePA-App solle es zukünftig außerdem möglich sein, per Opt-Out zu bestimmen, welche Daten freigegeben werden.

    Nutzer der ePA sollen Berechtigungen selbst verwalten können

    Wie das MDR-Magazin "Brisant" erfuhr, könnten die Nutzer sämtliche Berechtigungen selbstständig vergeben. Also entscheiden, welche Ärzte, welche Arztpraxis oder welches Krankenhaus die ePA einsehen darf und neue Dokumente einstellen kann. Zugriffsrechte könnten laut Brisant zudem zeitlich begrenzt werden.

    Ein Sprecher der Techniker Krankenkasse in Bayern, bei der 372.000 der bundesweit rund 450.000 elektronischen Akten genutzt werden, erklärte im März auf Nachfrage, dass es auch bei der

    Auf unsere Anfrage hieß es vonseiten der Nationalen Agentur für Digitale Medizin: "Es ist richtig, dass die gematik den Prüfauftrag für die ePA mit Opt-Out-Variante von ihren Gesellschaftern erhalten hat." Man sei mit den Vorbereitungen zur Spezifikation beauftragt worden, antwortete eine Sprecherin der Agentur. Aktuell gebe es allerdings noch kein abschließendes Konzept dazu, wie der ePA widersprochen werden kann. Dieses sei - Stand 23. März - aber in Arbeit. Eine Sprecherin der

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