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Datenschutz: Schutz von Patientenakten bei Klinikinsolvenzen angestrebt

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Schutz von Patientenakten bei Klinikinsolvenzen angestrebt

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    Die hessische Gesundheitsministerin Diana Stolz (CDU) dringt auf Datenschutz bei Klinikinsolvenzen. (Archivbild)
    Die hessische Gesundheitsministerin Diana Stolz (CDU) dringt auf Datenschutz bei Klinikinsolvenzen. (Archivbild) Foto: Arne Dedert/dpa

    Was passiert in Hessen nach der Insolvenz einer Klinik mit den vertraulichen Patientenakten? Der Pflicht zum Nachweis vorsorglicher Maßnahmen zur Sicherung von Patientenunterlagen «sind bislang nicht alle Krankenhäuser nachgekommen», teilte Gesundheitsministerin Diana Stolz (CDU) auf Anfrage der FDP-Landtagsfraktion mit. Laut Hessens novelliertem Krankenhausgesetz müssen Klinikträger «ab dem 1. Mai 2022 und sodann alle zwei Jahre» entsprechende Schritte nachweisen.

    Der Hessische Rundfunk und andere Medien hatten kürzlich über eine verlassene ehemalige Reha-Klinik im Main-Kinzig-Kreis berichtet, in der ungesicherte vertrauliche Patienten- und Mitarbeiterakten aufgetaucht seien, zugänglich auch für Unbefugte. Stolz erklärte nun, das Krankenhausgesetz beziehe sich nicht auf Rehabilitationskliniken.

    Sicherheitskonzepte für Patientenakten

    Von Krankenhäusern eingereichte Sicherheitskonzepte sollen der Ministerin zufolge zeigen, dass «die Vertraulichkeit, Integrität und die Verfügbarkeit von Patientenakten im Falle der Schließung eines Krankenhauses, insbesondere aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit» gewährleistet sind. Das Gesundheitsministerium überprüfe dies.

    Im Falle einer Klinikinsolvenz ist laut Stolz der Insolvenzverwalter zuständig für den sicheren Umgang mit Patientenakten - und bei einer sogenannten Insolvenz in Eigenverwaltung der Schuldner. Die Gesundheitsministerin regte eine bundesgesetzliche Regelung zur verpflichtenden Einrichtung von Notfallfonds an, um den Schutz von Patientenrechten finanziell sicherzustellen.

    Auch Arztpraxen sind in der Pflicht

    Und was ist, wenn Arztpraxen schließen? Auch hier regelt deren hessische Berufsordnung nach Worten von Stolz, dass Mediziner «ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der Praxis aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen haben, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden». Vergleichbare Regelungen gälten für Psychotherapeuten.

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