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Corona-Regeln Baden-Württemberg im März 2023: Quarantäne & Maskenpflicht im ÖPNV

Übersicht

Corona-Regeln in Baden-Württemberg: Das gilt im März 2023

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    Auch in Baden-Württemberg gelten seit dem 1. Oktober die bundesweiten Corona-Regeln.
    Auch in Baden-Württemberg gelten seit dem 1. Oktober die bundesweiten Corona-Regeln. Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    In ganz Deutschland sollen seit Oktober bundesweite Corona-Regeln einer neuen Infektionswelle entgegenwirken. Bislang ist nichts von einer anrollenden Corona-Welle zu spüren. Ganz im Gegenteil, die Bundesrepublik diskutiert zurzeit über das Ende der Pandemie. Deshalb lockert die Bundesregierung die Regeln nun im März weiter und hat angekündigt, dass die restlichen Regeln nach dem 7. April fallen sollen.

    Die aktuellen Corona-Regeln sind in zwei Stufen unterteilt – die sogenannten "Winterreifen" und "Schneeketten". Letztere sollen dann greifen, wenn sich die Lage verschärft und eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem besteht. Teilweise gelten die Regeln bundesweit, über manche Maßnahmen können die Länder allerdings selbst entscheiden. Einen Überblick über die im Januar 2023 bestehenden Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg lesen Sie hier.

    Corona-Regeln Baden-Württemberg im März 2023: Wo überall gilt die FFP2- Maskenpflicht?

    Seit dem 1. Oktober gilt in dem Bundesland - wie auch bundesweit - ein Corona-Basisschutz, der zu Neujahr außerdem gelockert wurde. Seit Februar ist etwa die Pflicht zum Tragen einer Maske im Fernverkehr aufgehoben.

    Ab 1. März werden die bundesweiten Regeln weiter gelockert. Das Bundeskabinett hat dazu die sogenannte "Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung" beschlossen. Das heißt konkret: Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen müssen sich nicht mehr testen lassen, die Maskenpflicht entfällt für sie.

    Die einzige Maskenpflicht, die dann bis 7. April weiterhin greift, gilt für Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen.

    Außerdem betont die Bundesregierung, dass das Hausrecht der Gesundheitseinrichtungen von dem Beschluss unberührt bleibe. Die Einrichtungen könnten nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind.

    Corona-Regeln Baden-Württemberg im März 2023: Weitere Maßnahmen sind möglich

    Zusätzlich zu der bundesweit festgelegten Maskenpflicht können die Bundesländer seit Oktober eigenständig weitere Corona-Maßnahmen einführen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Folgende weitere Corona-Regeln wären möglich:

    • Innenräume: In Innenräumen könnte eine Pflicht für medizinische oder FFP2-Masken eingeführt werden.
    • Schulen und Kitas: Die Länder können eine Testpflicht an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
    • Asylbewerberunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte und Hafteinrichtungen: Auch hier kann eine Testpflicht durchgesetzt werden.

    Corona-Regeln Baden-Württemberg im März 2023: "Schneeketten"

    Stellt die Regierung von Baden-Württemberg eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region fest, könnte sie folgende weitere Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie ergreifen:

    • Veranstaltungen: Die Länder können eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich vorschreiben, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll eine Maskenpflicht mit den genannten Ausnahmeregelungen bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen gelten. Zudem kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.
    • Restaurants, Bars, Kultur- und Freizeitbereich und Sport: Auch hier könnte eine Maskenpflicht eingeführt werden. Es soll dabei aber eine Ausnahme geben. Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.

    Corona-Regeln im März 2023: Baden-Württemberg hat Isolationspflicht abgeschafft

    Seit dem 16. November ist die Isolationspflicht in Baden-Württemberg aufgehoben. Wer sich mit Corona infiziert, muss nicht mehr fünf Tage zu Hause bleiben. Sondern kann seine Wohnung verlassen – muss dabei aber einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. "Die Aufhebung der Absonderungspflicht ist aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar",  sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne): "Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in unseren europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind." Lucha betonte aber auch: "Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen."

    Corona-Regeln 2023 in Baden-Württemberg: Maskenpflicht für Corona-Positive

    Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde und seine Wohnung verlassen möchte, für den besteht nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske. Wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, können Corona-Infizierte die Maske auch abnehmen. Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, brauchen bei einer Infektion hingegen keine Maske tragen.

    Corona-Regeln im März 2023: Manche Einrichtungen dürfen auch weiterhin nicht betreten werden

    Nach einem positiven Test dürfen Corona-Infizierte medizinisch-pflegerische Einrichtungen (wie Krankenhäuser und Pflegeheime) für mindestens fünf Tage nicht betreten. Oder dort tätig sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind selbstverständlich Menschen, die in solchen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Gesundheitsminister Lucha dazu: "Höhere Schutzstandards für vulnerable Gruppen halten wir selbstverständlich weiterhin aufrecht." Die höheren Schutzstandards gelten auch für Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

    Corona-Regeln im März 2023: Maskenpflicht im ÖPNV

    Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr endete in Baden-Württemberg am 31. Januar 2023. Auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe müssen Mund und Nase nicht mehr bedeckt sein. Das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen muss ebenfalls keine Masken mehr tragen.

    "Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt", erklärte Lucha. Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) wandte sich an die Bürger: "In den letzten drei Jahren haben die allermeisten Fahrgäste die Maskenpflicht zum Schutz von anderen und sich selbst geduldig akzeptiert und umgesetzt. Dafür möchte ich mich bedanken." Zugleich appellierte er an die Eigenverantwortung: "Wenn Sie sich krank oder erkältet fühlen, tragen Sie weiterhin Maske oder bleiben Sie am besten zu Hause."

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