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Corona-Impfpflicht für medizinisches Personal: Was gilt? Wird sie verlängert?

Corona

Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich: Was gilt aktuell?

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    Seit März 2022 gibt es in Deutschland eine  einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich.
    Seit März 2022 gibt es in Deutschland eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich. Foto: Sven Hoppe, dpa (Symbolbild)

    Seit März 2022 gibt es eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich. Es stellt sich die Frage, ob diese nach Ende des Jahres verlängert wird. Die Rufe dagegen werden immer lauter. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will den Verlauf der Pandemie im Herbst und Winter abwarten.

    Corona-Impfpflicht in der Pflege: Bis wann gilt sie?

    Bis zum 15. März mussten die Betroffenen den erforderlichen Nachweis der Leitung und einen Tag später auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert wurden. Die Impfpflicht im Gesundheitssektor gilt vorerst bis zum 1. Januar 2023.

    In welchen Einrichtungen gilt Corona-Impfpflicht?

    Die Impfpflicht gilt in Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung. Davon betroffen sind:

    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    • Dialyseeinrichtungen
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind (dazu gehören unter anderem Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Blutspendeeinrichtungen)
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    • Rettungsdienste
    • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
    • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
    • Begutachtungs- und Prüfdienste, die aufgrund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden

    Beschäftigte in Apotheken sind nicht von der Impfpflicht betroffen, auch wenn dort Impfungen durchgeführt werden. Sollten jedoch Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, das unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, müssen auch sie gegen das Coronavirus geimpft sein. Impfzentren und Testzentren sind ebenfalls unter die Vorschrift zu fassen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden.

    Impfpflicht: Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

    Legt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter keinen Nachweis vor, muss die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren. Dieses kann ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot aussprechen beziehungsweise ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Anspruch auf Vergütung entfällt dann in der Regel. Eine Sperrzeit nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung beim Arbeitslosengeld tritt dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts hat.

    Impfpflicht in der Pflege: Was ist zu tun, wenn der Nachweis abläuft?

    Wenn der Nachweis seine Gültigkeit verliert, muss der Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Ablauf einen neuen vorlegen. Die Einrichtungen sind dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass der Mitarbeiter den Nachweis erbringt. Liegt dieser nicht rechtzeitig vor, muss die Leitung das Gesundheitsamt informieren.

    Corona-Impfpflicht in der Pflege: Soll sie verlängert werden?

    Die Rufe, die Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich nicht über Ende 2022 hinaus zu verlängern, werden lauter. Die Pflegebevollmächtigte des Bundes, Claudia Moll, plädiert dafür, die Ende des Jahres auslaufende gesetzliche Regelung nicht zu verlängern. "Ich habe immer gesagt, dass eine Impfpflicht nur Sinn macht, wenn sie für alle gilt. Ein Herauspicken einzelner Gruppen, von denen sich einige dann nachvollziehbar stigmatisiert fühlen, halte ich für keinen guten Weg", sagte Moll der Rheinischen Post. Das Verantwortungsbewusstsein bei den Angestellten ist aus Sicht der SPD-Politikerin ohnehin hoch.

    Auch Patientenschützer wollen keine Verlängerung. "Der Bundesgesundheitsminister muss die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 31. Dezember endlich beerdigen", sagte der Vorstand der Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch. Ein bundesweit geltendes, tägliches Testregime sei der Weg, in der Alten- und Krankenpflege mit Corona zu leben.

    Vor wenigen Tagen hatten Sachsen, Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Thüringen ein Ende der Impfpflicht für das Personal in Gesundheit und Pflege gefordert. Lauterbach hatte zuletzt offengelassen, ob sie ausläuft oder verlängert wird. "Wir werden von dem Verlauf der Herbst- und Winterwelle abhängig machen, wie wir mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umgehen", hatte er im Bundestag erklärt. (mit dpa)

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