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Sozialleistung: Bürgergeld: Was ist die Bedarfsgemeinschaft?

Sozialleistung

Bürgergeld: Was ist die Bedarfsgemeinschaft?

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    Wer gehört beim Bürgergeld zur Bedarfsgemeinschaft?
    Wer gehört beim Bürgergeld zur Bedarfsgemeinschaft? Foto: dpa (Symbolbild)

    Wenn es um Bürgergeld geht, spielt der Begriff von der Bedarfsgemeinschaft eine zentrale Rolle. Er enthält das Wort "Gemeinschaft", zielt aber doch auch auf den einzelnen ab. Wir klären auf über die Bedeutung der "Bedarfsgemeinschaft", welcher Rechtsbegriff dahinter steckt und was sie in Bezug auf Bürgergeld bedeutet.

    Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? Rechtsbegriff und Definition

    Der Rechtsbegriff "Bedarfsgemeinschaft" spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort "Gemeinschaft" enthält, gilt laut der Bundesagentur für Arbeit: Die Antragsstellerin oder der Antragssteller beziehungsweise ein einzelner erwerbsfähiger Leistungsberechtigter allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft gezählt.

    Der Rechtsbegriff "Bedarfsgemeinschaft" bezieht sich laut der Arbeitsagentur demnach grundsätzlich auf:

    • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind
    • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben
    • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft")

    Übrigens: Wenn Personen mit anderen Personen zusammenleben, aber mit ihnen keine Bedarfs­gemeinschaft bilden, spricht man laut Arbeitsagentur stattdessen von einer Haushaltsgemeinschaft. Wohnen hingegen einzig Studierende in einer Wohngemeinschaft, bilden sie weder eine Bedarfs- noch eine Haushalts­gemeinschaft, wie es zur Begriffsdefinition auf der Seite der Arbeitsagentur heißt.

    Bürgergeld: Wer gehört alles zur Bedarfsgemeinschaft?

    Nach Paragraf 7 des Sozialgesetzbuches (SGB II) gehören zur Bedarfsgemeinschaft allgemein erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitssuchende, also des seit diesen Jahres geltenden Bürgergelds. Dazu zählen etwa die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

    Ferner wird eine Person zur Bedarfsgemeinschaft gezählt, "die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen", wie es im Gesetzes-Passus heißt.

    Bürgergeld: Zählen auch Kinder zur Bedarfsgemeinschaft?

    Prinzipiell gilt: Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Sie müssen allerdings unverheiratet und erwerbsfähig sein, und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Zum Einkommen von Kindern zählen etwa Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder auch eine BAföG-Förderung.

    Gleichzeitig gilt: Wenn ein unverheiratetes und erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15 Jahre, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach SGB II beantragt, zählen den Angaben der Arbeitsagentur zufolge auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft des nun leistungsberechtigten Kindes.

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