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Sozialleistung: Bürgergeld und Minijob: Welcher Zuverdienst ist erlaubt?

Sozialleistung

Bürgergeld und Minijob: Welcher Zuverdienst ist erlaubt?

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    Mit dem Bürgergeld haben sich die Verdienstmöglichkeiten für Minijobber verbessert.
    Mit dem Bürgergeld haben sich die Verdienstmöglichkeiten für Minijobber verbessert. Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    Mit dem neuen Bürgergeld soll sich die Lage für hilfsbedürftige Menschen in Deutschland verbessern. Neben der Anhebung des Regelsatzes und einer Schonfrist für alle Erst-Empfänger sollen auch neue Freibeträge beim Hinzuverdienst für Entlastung sorgen. Von letzteren sollen vor allem die Minijobber profititieren. Wir sagen Ihnen, wie sich die Hinzuverdienst-Möglichkeiten von Bürgergeld-Empfängern mit einem Minijob verbessert haben, und welche Gruppe dabei besonders gut aussieht.

    Was ist ein Minijob?

    Ein Minijob, oder auch 538-Euro-Job, bezeichnet laut Bundesagentur für Arbeit eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von höchstens 538 Euro monatlich oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Minijobber arbeiten zudem ohne Steuer- und Sozialabgeben, weshalb unter diesen Umständen brutto gleich netto ist. Was zunächst reizvoll klingt, ist es wohl aber nur für Schüler und Studierende. Denn wegen der fehlenden Sozialabgaben, sind Minijobber logischerweise sozial nicht abgesichert, was etwa bei jüngeren Menschen, die ihr Berufsleben noch vor sich haben, weit weniger schwer wiegt als bei anderen Alterskohorten.

    Minijobber mit Grundsicherung?

    Bei Sozialhilfe-Empfängern sieht die Sache etwas anders aus. Grundsicherungsbezieher (nicht zu verwechseln mit Bürgergeld-Empfänger), das heißt Menschen über 65 Jahre oder solche, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, dürfen lediglich 30 Prozent ihres Minijobs anrechnungsfrei behalten. Die übrigen 70 Prozent werden mit der Sozialleistung verrechnet. Einen Freibetrag gibt es für sie nicht. Doch welche Regelung gilt nun für Beziehende des Bürgergelds?

    Bürgergeld und Minijob: Anhebung der Freibetrags-Grenze

    Bei Bürgergeld-Empfängern sind die Hinzuverdienst-Möglichkeiten etwas besser. So gilt im Unterschied zur Grundsicherung ein 100 Euro-Freibetrag, den die Betroffenen zusätzlich und anrechnungsfrei verdienen können. Bei Beträgen zwischen 100 und 520 Euro sind dagegen nur 20 Prozent anrechnungsfrei. Von 520 bis 1000 Euro dürfen Bürgergeld-Empfänger seit diesem Jahr 30 Prozent ohne Anrechnung behalten. Zum Vergleich: mit der alten Hartz-IV-Regelung waren es noch 20 Prozent.

    Bürgergeld und Minijob: Eine Gruppe ab 1. Juli noch besser gestellt

    Zum 1. Juli 2023 wurden die Einkommensfreigrenzen beim Bürgergeld für bestimmte Personengruppen erhöht, die Freibeträge beim Einkommen sind dadurch gestiegen. Das gilt allerdings nur für Menschen unter 25 Jahren. Für sie bleibt Einkommen bei Bürgergeld-Bezug bis zur Grenze von 520 Euro anrechnungsfrei. Künftig kann diese Gruppe also bis zur Grenze von 520 Euro ohne Abzüge hinzuverdienen.

    Lesen Sie hier alles zum Thema Bürgergeld und Wohnen: Welche Wohnung innerhalb der Schonfrist erlaubt ist, wie hoch die Miete sein darf und was Bürgergeld-Empfänger über anfallende Nebenkosten-Nachzahlungen wissen müssen.

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