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Wohnungskosten: Bürgergeld: Miete in Berlin - So hoch darf sie sein

Wohnungskosten

Bürgergeld: Miete in Berlin - So hoch darf sie sein

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    Wohnhäuser stehen dicht beieinander im Berliner Bezirk Prenzlauer Berg.
    Wohnhäuser stehen dicht beieinander im Berliner Bezirk Prenzlauer Berg. Foto: Monika Skolimowska, dpa

    Berlin ist eine wachsenden Stadt. Nicht nur die Einwohnerzahl hat kräftig zugelegt in den letzten Jahren, auch die Mieten sind parallel dazu hochgeschnellt. Für einkommensschwache Haushalte ist das ein Problem. 

    Das Amt übernimmt zwar in der Regel die Miete für Bürgergeld-Empfänger in voller Höhe, doch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur, wenn sie als angemessen angesehen werden. Eine Altbau-Wohnung in bester Lage etwa ist zumindest langfristig nicht drin. Doch welche Wohnungskosten übernehmen die Jobcenter in Berlin? Welche Wohnung gilt in der Hauptstadt als angemessen?

    Bürgergeld und Miete: Was gilt nach der Schonzeit in Berlin?

    Erst-Empfängern von Bürgergeld wird in der gesamten Bundesrepublik im ersten Jahr eine Schonfrist, die sogenannte Karenzzeit gewährt. Läuft sie aus, gilt auch für sie, was bereits für Langzeit-Empfänger von Sozialhilfe gilt. Das Amt übernimmt die Wohnungskosten nur dann, wenn es sie als angemessen ansieht. Doch was bedeutet das überhaupt?

    Bürgergeld und Miete: Was sind angemessene Wohnungskosten in Berlin?

    Jede Stadt hat gewisse Obergrenzen oder Richtwerte, die als angemessene Wohnkosten angesehen werden. Entscheidend für das Kriterium der "Angemessenheit" einer Wohnung ist für gewöhnlich der örtliche Mietspiegel und die Personenanzahl einer Bedarfsgemeinschaft

    Am Ende handelt es sich dabei um die Bruttokaltmiete. Das sind die Kosten für die reine Miete sowie die Betriebskosten. Heizkosten sind darin nicht enthalten.

    Bürgergeld und Miete: Kann eine Sozialwohnung in Berlin unangemessen sein?

    Die Bedeutung des örtlichen Mietspiegels zur Einschätzung einer angemessenen Wohnung ist gerade in der Hauptstadt strittig. So hatte unlängst ein Gericht einer Sozialhilfe-Empfängerin Recht gegeben, die gegen die Wohnungskosten-Übernahme des Amtes klagte, die die Miete ihrer Sozialwohnung nicht deckte. 

    Laut Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg kann demnach eine staatlich geförderte Sozialwohnung nicht als unangemessen angesehen werden, auch wenn sie die vom Jobcenter als angemessen angesehenen Kosten übersteigt. 

    Dennoch werden auch in Berlin nach wie vor Richtwerte auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels zur Einschätzung von angemessenen Wohnungskosten herangezogen. Doch woran orientieren sie sich, und wie hoch sind sie?

    Bürgergeld und Miete: Das sind die Richtwerte für Berlin

    Die Richtwerte zur Einschätzung einer angemessenen Wohnung und damit für die Übernahme der Wohnungskosten ergeben sich als errechneter Durchschnittswert von Mietkosten in einfachen Wohnlagen. Die von den Jobcentern übernommenen Wohnungskosten in den größten Städten unterscheiden sich logischerweise je nach örtlichem Mietspiegel. In Berlin gelten laut dem ServicePortal Berlin folgende Richtwerte: 

    Anzahl PersonenRichtwert
    1 Person426,00 €
    2 Personen515,45 €
    3 Personen634,40 €
    4 Personen713,70 €
    5 Personen857,82 €
    je weitere Personzzgl. 100,92 €

    Wie hoch die Miete tatsächlich sein darf, hängt jedoch vom individuellen Fall ab und sollte mit dem Jobcenter abgeklärt werden, noch bevor der Mietvertrag unterschrieben wird. Auch gewisse Härtefall-Regelungen können die Jobcenter dazu bewegen, die Richtwerte zu überschreiten. 

    Bürgergeld und Miete: Welche Härtefall-Regelungen gelten in Berlin?

    In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte für Brutto­kaltmieten für bestimmte Personen und Umstände auch höher ausfallen, für gewöhnlich bis um zehn Prozent, in extremen Fällen sogar bis um zwanzig Prozent. Sogenannte Härtefallzuschüsse können laut Berliner Senat in folgenden Fällen bewilligt werden:

    • für Alleinerziehende
    • für Schwangere
    • bei längerer Wohndauer (mindestens zehn Jahre)
    • wenn bei Umzug wesentliche soziale Bezüge gefährdet sind
    • für Über-60-Jährige
    • für Personen, die in naher Zukunft ihre Wohnungskosten selber tragen können
    • für behinderte, pflegebedürftige oder erkrankte Personen
    • bei Modernisierungszuschlägen
    • für Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu beenden
    • bei der Neuanmietung von Wohnraum durch obdachlose oder durch Obdachlosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für Brutto­kaltmieten sogar um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden

    In welchen Fällen das Jobcenter sogar die Schulden von Bürgergeld-Beziehenden übernimmt und ob die Ämter sogar Zinsen eines laufenden Wohnungskredits übernehmen, lesen Sie hier. 

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