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Bürgergeld bei großer Wohnung: Wie lange gilt die Schonfrist, bevor man umziehen muss?

Sozialleistung

Bürgergeld bei großer Wohnung: Wie lange gilt die Schonfrist, bevor man umziehen muss?

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    Erst-Empfänger des Bürgergeldes müssen im ersten Jahr keine Abstriche bei der Wohnung machen.
    Erst-Empfänger des Bürgergeldes müssen im ersten Jahr keine Abstriche bei der Wohnung machen. Foto: Bernd Diekjobst/dpa-tmn (Symbolbild)

    Für viele Erst-Sozialleistungsempfänger bedeutet dies wohl eine der wichtigsten Neuerungen des Bürgergeld-Gesetzes: Das Jobcenter gewährt laut der Agentur für Arbeit jedem, der zum ersten Mal Hilfe vom Amt beansprucht, eine Schon- oder auch Karenzeit. Doch was genau bedeutet das, welche Kosten werden übernommen und wie lange gilt die Schonfrist?

    Bürgergeld Karenzzeit: Wer hat Anspruch auf die Schonfrist?

    Das Jobcenter gewährt laut Bundesagentur für Arbeit jedem Erst-Empfänger des neuen Bürgergeldes eine Schon- beziehungsweise Karenzzeit. Bevor sich die Karenzzeit nach der Inanspruchnahme wieder erneuert, das heißt erneut greifen kann, dürfen laut buerger-geld.org ehemalige Bürgergeld-Empfänger zuvor mindestens zwei Jahre keine Sozialleistungen bezogen haben.

    Die Karenz- oder auch Schonzeit von einem Jahr betrifft neben den Wohnungskosten übrigens auch das Vermögen der Betroffenen. Wie hoch das Schonvermögen für Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften im ersten und im anschließenden Jahr ist, lesen Sie in diesem Artikel.

    Bürgergeld: Wie lange gilt die Schonfrist?

    Die Schonfrist gilt für den Zeitraum von einem Jahr. In dieser Zeit wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft. Eine Ausnahme stellen lediglich die Heizkosten dar, diese fallen nicht unter die Schonzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt. Darüber hinaus ziehen die Ämter auch über die Schonfrist hinaus nicht sofort die Zügel an. Auch nach Ablauf der Karenzzeit wird zunächst die volle Miete als Bedarf berücksichtigt.

    Dies gilt jedoch laut der Agentur für Arbeit nur solange, wie es dem Bürgergeld-Berechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, "sich eine angemessene Wohnung zu suchen oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung z.B. durch Untervermietung zu senken". Die Pufferzeit nach Ablauf der Karenzzeit geht in der Regel sechs Monate, ehe nur noch die angemessenen Kosten der Wohnung anerkannt und im Rahmen des Bürgergelds ausbezahlt werden. Hier lesen Sie übrigens die Bürgergeld-Auszahlungstermine für 2023.

    Bürgergeld: Welche Wohnung ist innerhalb der Schonfrist erlaubt?

    In den ersten zwölf Monaten des Bezugs von Bürgergeld prüft das Jobcenter nicht, ob die Miete angemessen ist, also den Vergleichsmieten im unteren Mietpreissegment entspricht. Sie kann daher auch über den Kriterien zur Angemessenheit einer Wohnung liegen. Der Grund liegt darin, dass sich die Betroffenen schließlich nicht um etwaige Umzüge sorgen, sondern sich auf die Suche nach einem Job konzentrieren sollen.

    Nach der Karenzzeit: Welche Wohnung ist noch erlaubt?

    Welche Größe nach Ablauf der Karenzzeit für die Wohnung gilt, ist laut Arbeitsministerium nicht verbindlich geregelt. Welche Kosten für eine Wohnung angemessen sind, wird demnach in einer "Richtlinie" durch die Kommunen bestimmt. Zu bedenken ist dabei, dass in einer Großstadt oft eine höhere Kaltmiete akzeptiert wird als auf dem Land. Folgende Richtwerte gibt das Ministerium an:

    • 45 bis 50 Quadratmeter-Wohnung für eine Person
    • ca. 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume für zwei Personen
    • ca. 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume für drei Personen
    • ca. 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume für vier Personen
    • für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr

    Es wird aber auch darauf verwiesen, dass viele Kommunen die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen, "in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt". Es bleibt ihnen jedoch offen, die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung abhängig von der Bruttokaltmiete oder der Bruttowarmmiete – also zuzüglich Heizkosten– zu ermitteln.

    Lesen Sie auch: Bürgergeld: Nebenkosten-Nachzahlung? So viel zahlt das Jobcenter

    Nach der Schonfrist: Kann das Jobcenter zum Umzug zwingen?

    Die einfache Antwort lautet: Nein, das Jobcenter kann niemanden direkt auffordern, eine Wohnung zu verlassen. Laut Arbeitsministerium fordern die zuständigen Ämter die Bürgergeld-Beziehenden vor allen Dingen zu einer "Kostensenkung" auf. Zur Hilfe dazu werden Umzugskosten, Mietkaution oder Genossenschaftsanteile in der Regel vom Amt übernommen.

    Wer als Bürgergeld-Erst-Empfänger auch nach Ablauf der Karenz- und Pufferzeit dennoch in einer teuren Wohnung bleiben will, muss die Differenz zum Bürgergeld-Regelsatz selbst tragen. Den meisten wird also nichts anderes übrig bleiben, als auf eigenen Wunsch die Koffer zu packen.

    Lesen Sie auch: Das neue Bürgergeld ist da – so berechnen Sie Ihren persönlichen Anspruch

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