Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen und Bewerber zum Beispiel nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters ablehnen. Benachteiligungen aufgrund dieser geschützten Merkmale verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erläutert.
Betroffene können gegen eine solche Benachteiligung gerichtlich vorgehen und unter Umständen Entschädigung und Schadenersatz erhalten. Die Sache hat aber einen Haken, weswegen Klagen vor Gericht relativ häufig scheitern: Wer eine Absage erhält, muss konkret darlegen können, dass das «Nein» des potenziellen Arbeitgebers gerade wegen eines der geschützten Merkmale erfolgte.
Unerlaubte Fragen oder widersprüchliche Angaben
Welche Indizien sind möglich? Wurden im Vorstellungsgespräch unerlaubte Fragen gestellt, die sich auf ein geschütztes Merkmal beziehen, kann das auf eine Diskriminierung hindeuten. Denkbar ist das etwa, wenn ein Arbeitgeber eine Frau fragt, ob sie schwanger ist oder plant, bald Kinder zu bekommen.
Auch falsche, wechselnde oder widersprüchliche Gründe für eine Absage sind laut Antidiskriminierungsstelle ein Anhaltspunkt für eine Benachteiligung. Zum Beispiel, wenn die Absage damit begründet wird, die Stelle sei bereits vergeben, obwohl sie weiterhin oder erneut ausgeschrieben ist.
Arbeitgeber kann Indizien widerlegen
Wichtig: Selbst, wenn abgelehnte Bewerberinnen oder Bewerber grundsätzlich geeignete Indizien vorbringen, können Arbeitgeber diese widerlegen. Dafür muss der Arbeitgeber der Antidiskriminierungsstelle zufolge selbst eine Erklärung liefern, die das Gericht davon überzeugt, dass es andere Gründe für die Absage gab.
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