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Auto: Auto waschen am Feiertag: Erlaubt oder verboten?

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Auto waschen am Feiertag: Erlaubt oder verboten?

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    Ein sauberes Fahrzeug lässt das Herz von Autofans höher schlagen. Doch kann man den Pkw auch am Feiertag reinigen?
    Ein sauberes Fahrzeug lässt das Herz von Autofans höher schlagen. Doch kann man den Pkw auch am Feiertag reinigen? Foto: Christin Klose, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    Ob als notwendige Pflege des Fahrzeugs oder als entspannende Freizeitaktivität: Die Autowäsche ist für viele Autofahrer ein fester Bestandteil ihrer Woche. Doch während Auto waschen am Sonntag in einigen Bundesländern nicht unüblich ist, werfen viele Autofahrer die Frage auf: Ist die Autowäsche an einem Feiertag erlaubt? Immerhin sind das gerade im Frühjahr oder den Sommermonaten häufig Tage, an denen der Sonnenschein das Autowaschen noch einmal angenehmer macht. Doch die Regelungen variieren leicht, je nach Bundesland. In dieser Übersicht zeigen wir, was in den verschiedenen Bundesländern erlaubt ist und worauf Autofahrer achten sollten, wenn sie ihrem Fahrzeug am Wochenende einen Frühjahrsputz gönnen wollen.

    Übrigens: Wenn die warmen Sommermonate anstehen, wird die Kleidung kürzer. Autofahrer fragen sich in diesem Zusammenhang, ob sie beispielsweise mit Flip-Flops Autofahren dürfen. Auch, wer im Fahrzeug barfuß unterwegs ist, muss nicht mit einer Strafe rechnen. 

    Auto waschen am Feiertag: Erlaubt oder verboten? So ist es in Ihrem Bundesland geregelt

    Ob man das Auto am Feiertag waschen darf, oder nicht, kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, denn ein allgemeines, deutschlandweites Verbot gibt es diesbezüglich nicht. Und selbst Kommunen haben ihre ganz eigenen Regelungen in dieser Sache. So kann es durchaus sein, dass in Ihrem Bundesland laut Feiertagsgesetz das Autowaschen nicht gerne gesehen ist, Ihre Kommune das Ganze aber anders regelt oder aber Autowaschanlagen geöffnet haben dürfen. 

    Mit unserer Übersicht können wir Ihnen nur einen groben Überblick über die Regelungen der einzelnen Bundesländer verschaffen. Es lohnt sich bei der Frage, ob Sie am Feiertag Ihr Auto waschen dürfen, aber immer, einen Blick in die kommunalen Satzungen und Verordnungen, die unter das Landesfeiertagsgesetz fallen, zu werfen, um Bußgelder zu vermeiden. Diese können Sie in Ordnungsämtern erfragen beziehungsweise auf den offiziellen Webseiten von Stadt- und Gemeindeverwaltungen finden. 

    Hier die Übersicht zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern: 

    • Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg werden Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen im sogenannte Feiertagsgesetz (FTG) geregelt. Dieses beinhaltet Hinweise zu gesetzlichen Feiertagen, wie Neujahr, 1. Mai, Fronleichnam, aber auch den Oster- und Weihnachtsfeiertagen, sowie den kirchlichen Feiertagen, wie beispielsweise Gründonnerstag. Explizit wird die Autowäsche in diesem Gesetz nicht erwähnt, allerdings heißt es unter Paragraf 6: "An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist." Das bedeutet: Theoretisch könnte man sein Auto an einem Feiertag waschen, aber nur dann, wenn es keinen Lärm verursacht beziehungsweise auch nicht sichtbar ist und beispielsweise in der eigenen Garage vorgenommen wird. Wichtig ist auch in diesem Zusammenhang aber, dass das Autowaschen in der Garage gegen lokale Umweltauflagen verstoßen könnte.
    • Bayern: In Bayern regelt das Feiertagsgesetz (FTG), dass Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr betrieben werden dürfen, sofern dies durch kommunale Verordnungen genehmigt wird, außer an hohen Feiertagen wie Neujahr, Karfreitag, Oster- und Pfingstfeiertage sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag. Öffentlich bemerkbare und lärmende Arbeiten sind während der ortsüblichen Hauptgottesdienstzeiten generell verboten, was auch das Autowaschen betrifft, wenn es in der Nähe von Kirchen erfolgen würde.
    • Berlin: In Berlin verbietet das Feiertagsgesetz allgemein bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, erlaubt jedoch Ausnahmen wie unaufschiebbare Arbeiten oder Selbstbedienungswaschsalons. Das Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte gegen das Gesetz verstoßen, wenn es öffentlich bemerkbar ist oder religiöse Feierlichkeiten stört.
    • Brandenburg: In Brandenburg verbietet das Feiertagsgesetz öffentlich wahrnehmbare Arbeiten, erlaubt jedoch Ausnahmen wie den Betrieb von Waschanlagen. Das Autowaschen auf privatem Grund fällt unter die Regelung, dass öffentlich wahrnehmbare Tätigkeiten vermieden werden sollen.
    • Bremen: Ähnlich wie auch in den anderen Bundesländern verhält es sich auch in Bremen. Das Feiertagsgesetz erwähnt ebenfalls die "öffentlich bemerkbaren Arbeiten", aber erlaubt bestimmte Ausnahmen wie unaufschiebbare Arbeiten oder Tätigkeiten in Verbindung mit Verkehrsmitteln und Versorgungsbetrieben. Leichte, nichtgewerbliche Tätigkeiten in Haus und Garten sind erlaubt, solange sie keinen Gottesdienst stören. Das Autowaschen auf privatem Grund könnte unter diese Kategorie fallen.
    • Hamburg: In Hamburg ermächtigt das Feiertagsgesetz den Senat, bestimmte Werktage zu Sonderfeiertagen zu erklären oder Veranstaltungen zu verbieten. Für das Autowaschen bedeutet dies Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen sowie an bestimmten Sonder- und Gedenktagen.
    • Hessen: In Hessen schützt das Feiertagsgesetz die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und "seelischen Erhebung". An diesen Tagen sind Arbeiten, die die äußere Ruhe stören könnten, grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich zugelassen. Für das Autowaschen zu Hause bedeutet dies, dass es erlaubt sein könnte, sofern es sich um eine nicht gewerbsmäßige, leichte Tätigkeit handelt und keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes damit einhergeht. In Hessen gibt es bezüglich der vollautomatischen Waschanlagen allerdings eine Sonderregelung. Diese dürfen betrieben werden, wenn sie zu einer Tankstelle gehören und die Kommune dies gestattet.
    • Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe definiert, wobei öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe des Tages stören könnten, verboten sind, es sei denn, sie fallen unter die erlaubten Ausnahmen. Zu diesen zählen "unaufschiebbare Arbeiten", die zum Beispiel zur Verhütung eines Notstandes oder zur Schadensabwehr notwendig sind. Für das Autowaschen spezifiziert das Gesetz lediglich, dass der Betrieb von Autowaschanlagen sowie Münz- und Selbstbedienungswaschsalons an Sonntagen erlaubt ist, ausgenommen an bestimmten hohen Feiertagen wie Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.
    • Niedersachsen: In Niedersachsen sind an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Handlungen verboten, außer es handelt sich um unaufschiebbare Arbeiten oder nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten. Das Autowaschen zu Hause könnte erlaubt sein, solange es niemanden stört.
    • Nordrhein-Westfalen: In Nordrhein-Westfalen sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören könnten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten müssen laut Feiertagsgesetz unnötige Störungen und Geräusche vermieden werden. Das Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte je nach örtlichen Vorschriften und Lärmbelästigung als erlaubte Arbeit angesehen werden, solange es keine öffentliche Störung verursacht.
    • Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz konkretisiert das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage die Regelungen, um die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung zu gewährleisten. Das Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte als erlaubte Tätigkeit angesehen werden, solange es die Ruhe nicht stört.
    • Saarland: Im Saarland sind die Sonntage und gesetzlichen Feiertage gemäß § 4 des Feiertagsgesetzes Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Gemäß § 5 Absatz 1 sind an diesen Tagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen. Wie auch in den meisten anderen Bundesländern gilt: Wenn gewährleistet ist, dass das Autowaschen niemanden sichtbar und akustisch stört, kann es auch am Feiertag vorgenommen werden.
    • Sachsen: In Sachsen sind Sonntage und gesetzliche Feiertage gemäß § 4 des Feiertagsgesetzes als Tage der Arbeitsruhe und "seelischen Erhebung" geschützt. Gemäß Absatz 2 sind an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen verboten. Das Betreiben von Waschanlagen an Sonntagen zwischen bestimmten Uhrzeiten erlaubt, jedoch nicht am Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie an Sonntagen, die auf einen gesetzlichen Feiertag oder Gedenk- und Trauertag fallen. Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte unter bestimmten Umständen als erlaubte, nicht gewerbliche Arbeit in Gärten betrachtet werden, sofern keine störenden Geräusche verursacht werden.
    • Sachsen-Anhalt: Gemäß § 3 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage in Sachsen-Anhalt sind Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe festgelegt. Autowaschanlagen dürfen grundsätzlich an Sonntagen öffnen, jedoch nicht an Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage sind. Solange es ruhig und nicht sichtbar stattfindet, ist Autowaschen erlaubt.
    • Schleswig-Holstein: Gemäß dem Feiertagsgesetz in Schleswig-Holstein sind Sonn- und Feiertage als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe geschützt, wobei öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen dieser Tage widersprechen, verboten sind. Das Autowaschen zu Hause ist nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch sind automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Münz- und Selbstbedienungswaschsalons erlaubt.
    • Thüringen: Gemäß dem Feiertagsgesetz in Thüringen sind Sonn- und Feiertage als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe geschützt. An diesen Tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen. Es wird betont, dass bei den erlaubten Tätigkeiten das Wesen des Tages berücksichtigt werden soll und unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, vermieden werden müssen. Dies lässt sich demnach auch auf das Autowaschen anwenden.

    Übrigens: Gerade Insekten sorgen in den warmen Monaten dafür, dass ein Auto schnell nicht mehr besonders ordentlich aussieht. Ein Insektenentferner in der Sprühflasche kann helfen, den Lack am Auto zu schonen. Ähnlich vorsichtig sollte man auch bei Sahara-Staub vorgehen. Aber nicht nur außen, sondern auch innen sollte man sich um den Zustand des Fahrzeugs kümmern. So führen fünf bekannte Fehler häufig zu Feuchtigkeit und verschmierter Scheibe im Auto. Stinkt die Klimaanlage können Bakterien und Pilze für die Geruchsentwicklung verantwortlich sein. 

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