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Arbeitsmarkt: Bürgergeld: Darf man ein Ehrenamt ausüben?

Arbeitsmarkt

Bürgergeld: Darf man ein Ehrenamt ausüben?

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    Einsatz ohne Gegenleistung: Auch Bürgergeld-Empfänger dürfen unter bestimmten Umständen ein Ehrenamt ausüben.
    Einsatz ohne Gegenleistung: Auch Bürgergeld-Empfänger dürfen unter bestimmten Umständen ein Ehrenamt ausüben. Foto: Patrick Seeger, dpa (Symbolbild)

    Die Debatte um das Bürgergeld scheint nie wirklich zu verstummen. Politisch wird es vor allem von Union und FDP kritisiert. Hauptvorwurf der Parteien ist, dass das Bürgergeld Anreize schaffen würde, nicht zu arbeiten, weil sich die gezahlten Beträge vor den Löhnen in manchen Branchen nicht verstecken müssten. Auch der Begriff der "Totalverweigerer" kommt regelmäßig auf. Gemeint sind Bürgergeld-Empfänger, die Jobangebote immer wieder ablehnen. In diesem Zusammenhang werden deutlich härtere Sanktionen gefordert, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat einen entsprechenden Plan bereits vorgestellt.

    Wie aber sieht es aus, wenn jemand sich ehrenamtlich engagieren möchte oder ein Ehrenamt weiterhin ausüben möchte, während er oder sie Bürgergeld bezieht? Ist das erlaubt oder drohen dann Strafen?

    Bürgergeld: Für wen ist es gedacht?

    Bürgergeld wurde am 1. Januar 2023 als Nachfolger von Arbeitslosengeld II oder Hartz IV eingeführt. Wie das Bundesarbeitsministerium erklärt, haben Personen Anspruch auf die Sozialleistung, die erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen decken können und für die vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder der Kinderzuschlag nicht ausreichend sind.

    Bürgergeld steht auch nicht erwerbsfähigen Menschen zu, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Darunter fallen also auch Kinder. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Bürgergeld, wenn jemand vor dessen Startschuss Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen hat. Die Sozialleistung muss allerdings beantragt werden.

    Bürgergeld: Darf man ein Ehrenamt ausüben?

    Laut dem Innenministerium dürfen Bürger während der Arbeitslosigkeit "eine unentgeltliche und dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern". Dies gilt beim Bezug einer Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

    Wichtig sei aber, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit die Rückkehr in Arbeit nicht beeinträchtigt. Hierzu heißt es: "Dies bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen und verpflichtet sind, Ihre Kräfte darauf zu konzentrieren, die Arbeitslosigkeit zu beenden."

    In der "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen" findet sich unter § 2 Berufliche Eingliederung der Hinweis, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit der Agentur für Arbeit unverzüglich angezeigt werden muss, wenn diese mehr als 15 Stunden in der Woche umfasst. Zudem darf die Person nicht in ihren "Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert" werden. Sie muss auch in der Lage sein, "Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten".

    Die entscheidenden Sätze finden sich im SGB III unter § 138 Arbeitslosigkeit. Satz 2 lautet: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird."

    Interessant ist auch Satz 3: "Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet."

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