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Sozialleistung: Arbeitslosengeld nach Kündigung in der Probezeit: Wann Sie eine Sperrzeit riskieren

Sozialleistung

Arbeitslosengeld nach Kündigung in der Probezeit: Wann Sie eine Sperrzeit riskieren

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    Vorsicht bei einer eigenverschuldeten Kündigung: Das Jobcenter könnte ALG steichen.
    Vorsicht bei einer eigenverschuldeten Kündigung: Das Jobcenter könnte ALG steichen. Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    In der Probezeit kann es vorkommen, dass ein Arbeitsverhältnis jäh endet. Manchmal geschieht das einvernehmlich, manchmal auf einseitige Initiative des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers. Für letzteren hat das Auswirkungen beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG).

    Wir erklären, wann der Anspruch auf ALG verwirkt, was eine Sperrzeit ist und was Arbeitnehmer während der Probezeit beachten sollten. 

    Was ist ALG?

    Mit Arbeitslosengeld (ALG), ehemals Arbeitslosengeld 1, sollen Personen, die ihre Arbeit verlieren oder verloren haben, finanziell unterstützt werden. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens zwölf Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren, wie die Bundesagentur für Arbeit schreibt.

    Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich danach, wie viel die betroffene Person in den zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Am Ende sind es 60 Prozent des Leistungsentgelts (Netto-Entgeld pro Tag), das ALG-Empfängern pro Tag vom zuständigen Jobcenter ausgezahlt wird. Für unter 50-Jährige wird es maximal zwölf Monate gezahlt.

    Arbeitslosengeld nach Kündigung: Jobcenter können Sperrzeit verhängen

    Allerdings kann es passieren, dass das Jobcenter eine Sperrzeit verhängt. Als Sperrzeit ist der Zeitraum definiert, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich laut Gesetzgeber "versicherungswidrig" verhält. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Was derweil unter "versicherungswidrigem" Verhalten zu verstehen ist, wird in Paragraf 159 des SGB III im Detail aufgeschlüsselt.

    Wichtig zu wissen: Eine Sperrzeit tangiert zunächst nur das Arbeitslosengeld und nicht andere Sozialhilfe- und Leistungen der Grundsicherung wie Erwerbsminderungsrente oder Bürgergeld (ehemals ALG 2).

    Kündigung vom Arbeitgeber: Sperrzeit oder doch noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?

    Ebenfalls ein hinreichender Grund der Jobcenter eine Sperrzeit zu verhängen, ist mitunter die vom Arbeitnehmer selbst verschuldete und darum vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Kündigung von Seiten des Arbeitgebers.

    Denn der Gesetzgeber sanktionert "arbeitsvertragswidriges Verhalten", das "Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" hat, wie es im Infoblatt der Arbeitsagentur heißt. In der Folge wird das ALG für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt.

    Laut KGK Rechtsanwälte werden in einem solchen Fall typischerweise dem Arbeitnehmer Arbeitsvertragsverletzungen vorgeworfen, die zu einer sogenannten "verhaltensbedingten Kündigung" führen können.

    Eigenkündigung während Probezeit: Welche Auswirkungen hat das auf das Arbeitslosengeld?

    Auch wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund während der Probezeit einfach aus einem Arbeitsverhältnis austritt, muss mit Konsequenzen für das ALG gerechnet werden. Auch in diesem Fall droht eine Sperrzeit.

    Anders ist der Fall gelagert, wenn etwa eine Eigenkündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz oder aufgrund eines Umzugs zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft erfolgt, wie Fröling & Reiners Rechtswälte schreibt. Ob in solchen Situationen keine Sperrzeit verhängt wird, ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich und wird von der Bundesagentur für Arbeit für jeden einzelnen Fall eingehend geprüft, so die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei weiter. 

    Kündigung in der Probezeit: Kann man gegen eine Sperrzeit Widerspruch einlegen?

    Ja, laut soforthilfe-arbeitsrecht.de von Rechtsanwälte Rink können Betroffene gegen eine Sperrzeit vom Arbeitsamt innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Erfolgsaussichten bestünden demnach aber nur, wenn das "versicherungswidrige Verhalten" glaubhaft und genügend entschuldigt werden kann.

    Die Behörde überprüfe dann die getroffene Entscheidung erneut, was bereits zu dem gewünschten Erfolg verhelfen kann. Hat der Widerspruch keinen Erfolg, können die Betroffenen zudem Klage vor dem Sozialgericht erheben, wie die Kanzlei Rechtsanwälte Rink schreibt.

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