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Auto
09.05.2024

Anzeigenhauptmeister macht Schlagzeilen: Aber darf man Falschparker fotografieren?

Hobby-Ordnungshüter fotografieren Falschparker und leiten die Bilder an die Polizei weiter. Aber darf man das überhaupt?
Foto: Oliver Berg, dpa (Symbolbild)

Der "Anzeigenhauptmeister" macht aktuell Schlagzeilen in Deutschland. Aber darf man Falschparker einfach fotografieren? Das müssen Sie dazu wissen.

Der selbsternannte "Anzeigenhauptmeister" macht derzeit Schlagzeilen. Der 18-Jährige hat es sich in seiner Freizeit zur Aufgabe gemacht, Falschparker anzuzeigen. Dafür fotografiert er vermeintliche Verkehrssünder und schickt die Bilder an die Polizei. Aber darf man Falschparker überhaupt fotografieren?

Übrigens: Beim Thema Parken drängen sich regelmäßig Fragen auf. Beispielsweise wissen viele Autofahrer nicht, wie lange man sein Auto oder sein Wohnmobil abstellen darf. Spätestens seit dem Campingboom sind dauerhaft abgestellte Wohnwagen in Wohngebieten keine Seltenheit mehr. Und wer sein nicht mehr verkehrstüchtiges oder nicht zugelassenes Autos auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkt, der bekommt von der Polizei einen roten Aufkleber verpasst - und dann kann es eine hohe Geldstrafe setzen.

Darf man Falschparker fotografieren?

Hobby-Ordnungshüter wie Niclas Matthei gibt es des Öfteren. Aber wie sieht es dabei eigentlich mit dem Datenschutz aus?

Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte 2022 (Az.: AN 14 K 22.00468 und Az.: AN 14 K 21.01431) über zwei Männer, die Fahrzeuge fotografierten, die im absoluten Halteverbot sowie auf Geh- und Radwegen ordnungswidrig parkten. Die Fotos schickten sie an die Polizei und zeigten die Parkverstöße an. Daraufhin verwarnte sie das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Dagegen klagten die Männer anschließend vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.

Das Gericht gab den Männern Recht. Die Begründung: Wenn jemand im Rahmen einer Anzeige Fotos von Verkehrssündern macht und diese an die Polizei schickt, dann verstoße er in der Regel nicht gegen den Datenschutz. In der Verhandlung ging es darum, ob die Übermittlung der Fotos eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung war.

Fraglich war, ob die Männer von den Verstößen persönlich betroffen sein müssen und ob eine telefonische oder schriftliche Beschreibung des Vorfalls nicht ausreichend gewesen wäre.

Das BayLDA monierte, dass auf den Fotos auch andere Autos mit Kennzeichen oder unbeteiligte Personen zu sehen seien. Die Kläger argumentierten, dass die Polizei ihnen gesagt habe, dass sie den Verstoß mit Fotos genau dokumentieren sollen. Außerdem würde so die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vereinfacht.

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied schließlich, dass es sich beim Erstellen der Fotos und die Weiterleitung um eine rechtmäßige Datenverarbeitung handle und damit nicht gegen den Datenschutz verstoße.

Übrigens: Eine geplante Änderung der Hauptuntersuchung könnte für manche Autofahrer teuer werden. Geht demnach eine Kontrollleuchte im Auto an, sollte schnell gehandelt werden. Auch den Ölstand im Blick zu haben lohnt sich, denn der Motor liegt auf Platz zwei der Hauptursachen bei Autopannen.