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Gesundheit: ALG 1: Kann man es bekommen, wenn man arbeitsunfähig ist?

Gesundheit

ALG 1: Kann man es bekommen, wenn man arbeitsunfähig ist?

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    Der Gelbe Schein: Bei Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln hinsichtlich Arbeitslosengeld.
    Der Gelbe Schein: Bei Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln hinsichtlich Arbeitslosengeld. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild, dpa (Symbolbild)

    Rund eine Million Menschen in Deutschland bezieht Arbeitslosengeld 1 (ALG 1), bei dem es sich im Gegensatz zum Bürgergeld – früher auch als Arbeitslosengeld 2 oder Hartz IV bekannt – nicht um eine Sozialleistung handelt. Diese bürgerliche Unterstützung muss sich jeder Bezugsberechtigte erst verdienen, indem er versicherungspflichtige Zeiten ansammelt.

    Während es um das Bürgergeld heftige Diskussionen gibt, die mit den hohen Regelsätzen und zusätzlichen Mehrbedarfen zusammenhängen, ist ALG 1 gesellschaftlich weitgehend anerkannt. Dazu trägt auch bei, dass die Höhe der Leistung vom zuvor bezogenen Gehalt abhängt und das Geld ohnehin nur für eine begrenzte Zeit fließt. Um nicht ins Bürgergeld abzurutschen, sind ALG-1-Bezieher also gezwungen, ihre Rückkehr in Arbeit gemeinsam mit der Agentur für Arbeit voranzutreiben.

    ALG 1 ist also immer nur eine Unterstützung, die eine Zwischenlösung darstellt. Dabei muss sie wie auch das Bürgergeld beantragt werden und wird dann monatlich rückwirkend ausgezahlt – in der Regel am ersten Werktag eines Monats.

    Dieser Artikel beantwortet die Frage, ob und wie lange auch arbeitsunfähige Bürger berechtigt sind, Arbeitslosengeld zu beziehen.

    Arbeitsunfähigkeit: Was ist darunter zu verstehen?

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert. Die Regeln für die Feststellung und die Bescheinigung sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festgelegt. Dafür ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuständig.

    Demnach muss die Arbeitsunfähigkeit "durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassungsmanagements vom Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung festgestellt werden". Neben dem bereits von der KBV erwähnten Punkt gilt sie auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes – auch wenn dieser allein keine Arbeitsunfähigkeit begründet – absehbar ist, dass infolge der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

    Zudem kann die Arbeitsunfähigkeit "für die Dauer einer Dialysebehandlung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bescheinigt werden". Zwar soll die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nicht für mehr als zwei Wochen bescheinigt werden, aufgrund einer Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs kann der bescheinigte Zeitraum aber auch einen Monat betragen.

    Arbeitsunfähigkeit: Wer bezahlt das Gehalt?

    Wird ein Beschäftigter als arbeitsunfähig eingestuft, muss zunächst der Arbeitgeber weiter das Entgelt zahlen, schreibt die Techniker Krankenkasse. Anschließend übernimmt demnach zumeist die Krankenkasse das Krankengeld. Im Falle von neu eingestellten Beschäftigten gilt, dass diese in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben – hier übernimmt die Krankenkasse in der Regel direkt.

    Erst nach dem Ende dieser Zeitspanne würde eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nötig werden, sollte die Arbeitsunfähigkeit fortbestehen.

    Keine Entgeltfortzahlung fließt demnach auch für Tage während der Arbeitsunfähigkeit, an denen der Betroffene Teil eines Streiks gewesen wäre.

    Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit: Welche Regeln gelten?

    Für ALG 1 gibt der an, dass Bezieher als arbeitsunfähig gelten, "wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben".

    ALG 1: Gibt es die Leistung auch bei Arbeitsunfähigkeit?

    Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, erhalten ALG-1-Bezieher ab dem Zeitpunkt, an dem sie arbeitsunfähig werden, die Leistung längstens für sechs Wochen. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit besteht danach kein Anspruch mehr auf ALG 1. Ab der siebten Woche springt in der Regel die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

    Dagegen fließt gar kein ALG 1, falls der Beginn der Krankheit in der Zeit vor Beginn des Bezugs oder in einer Sperrzeit liegt.

    Es wird dazu geraten, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob Anspruch auf Krankengeld besteht und der Arbeitsunfähige weiter krankenversichert ist.

    ALG 1: Welche Pflichten gibt es, wenn man während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird?

    Wird ein Arbeitsloser arbeitsunfähig oder verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit, muss die Bundesagentur für Arbeit nach eigenen Angaben sofort informiert werden. Dies kann online oder schriftlich erfolgen.

    Die Übermittlung der Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit übernehmen demnach die gesetzlichen Krankenkassen. Damit entfällt diese Pflicht für gesetzlich Krankenversicherte.

    Dagegen muss in folgenden Fällen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbständig binnen drei Kalendertagen in Papierform eingereicht werden:

    • Die Person ist privat krankenversichert.
    • Das Kind des Arbeitslosen ist erkrankt.
    • Die Krankschreibung ist durch einen Arzt im Ausland erfolgt.
    • Es ist eine privatärztliche Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung erfolgt.

    ALG 1: Was ist nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu beachten?

    Hält die Arbeitsunfähigkeit weniger als sechs Wochen an, muss die Agentur für Arbeit online oder schriftlich informiert werden, wann der Arbeitslose wieder arbeitsfähig ist. Falls die Arbeitsunfähigkeit allerdings länger als sechs Wochen fortbesteht, ist danach sogar eine erneute Arbeitslosmeldung Pflicht, um wieder die Leistung zu beziehen. Dies kann wie gehabt online oder persönlich vor Ort gemacht werden.

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