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Wetter: Was die Versicherung bei Sturmschäden zahlt

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Was die Versicherung bei Sturmschäden zahlt

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    In Gersthofen ist ein Baum auf ein parkendes Auto gestürzt.
    In Gersthofen ist ein Baum auf ein parkendes Auto gestürzt. Foto: Marcus Merk

    Heftige Stürme toben seit Freitagmittag über Deutschland. Auch Bayern und vor allem das Allgäu sind betroffen. Viele Schäden, die in solchen Fällen an Häusern oder Autos entstehen, werden von Versicherungen abgedeckt. Allerdings sollten Betroffene schnell und richtig handeln, um ihr Geld zu bekommen.

    Sturmschäden am Haus: Wer zahlt?

    Sturmschäden am Haus, etwa durch umgestürzte Bäume übernimmt die Gebäudeversicherung. Schäden am Hausrat, also etwa beschädigte Möbel, übernimmt die Hausratversicherung.

    Wird aber der Keller überschwemmt, zahlt das Versicherungsunternehmen nur, wenn extra eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Sie gleicht Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder Lawinen aus.

    Sturmschäden sind grundsätzlich ab Windstärke acht abgesichert. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern in der Stunde.

    Verbraucherschützer raten Betroffenen von Sturmschäden grundsätzlich, so schnell wie möglich den Versicherer zu informieren und eine Schadensliste möglichst mit Fotos zu erstellen.

    Teil- oder Vollkasko greifen bei Schäden am Auto

    Auto: Bei Schäden am Auto greifen in der Regel Teil- oder Vollkasko des Autohalters. Wenn bei einem Sturm etwa ein Ziegel auf einen geparkten Wagen fällt und so einen Schaden verursacht, ist laut Verbraucherzentrale die Teilkasko zuständig. Allerdings ist nicht der Wiederbeschaffungswert versichert, sondern in der Regel nur der Zeitwert des Wagens. Fährt dagegen ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum, ist dies ein Fall für die Vollkasko-Versicherung.

    Flugverspätungen durch Sturm: Bei Verspätungen ab fünf Stunden können Reisende laut Verbraucherschützern von ihrem Flug zurücktreten und sich den Preis erstatten lassen. Startet der Flieger erst am nächsten Tag, müssen die Fluglinien demnach Hotelübernachtungen anbieten.

    Bahnausfälle und -Verspätungen Bahnreisende können sich bei Verspätungen den Fahrpreis teilweise erstatten lassen. So kann ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt. Bei mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises. Bei Fällen höherer Gewalt gelten die gleichen Regeln wie bei selbst verschuldeten Verspätungen, wie der EuGH im Dezember 2013 entschied.

    Mehr zum Wetter mit aktuellen Unwetterwarnungen lesen Sie in unserem Wetter-Special. afp/AZ

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