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Weihnachtsgeschenke - Tops und Flops

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Weihnachtsgeschenke - Tops und Flops

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    Geschenke sollten am besten noch im laufenden Jahr umgetauscht werden.
    Geschenke sollten am besten noch im laufenden Jahr umgetauscht werden. Foto: DPA

    Augsburg (AZ) - Na, war das Christkind heuer brav? Eine Frage, auf die zumindest Kinder meist ehrlich antworten. Wenn statt dem neuesten Gameboy die Lernsoftware unter dem Baum lag, Oma ihrer jugendlichen Enkelin "endlich mal anständige Kleidung" gekauft hat, und es für die Frau des Hauses ein Bügeleisen gab, dann war die Freude unterm Baum wohl nicht so groß wie erhofft.

    Nur 17 Prozent der Deutschen sagen laut einer Umfrage, dass ihnen ein Weihnachtsgeschenk nicht gefällt. 68 Prozent tun so, als ob sie sich freuen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Forsa. Die Ostdeutschen sind dabei offener. Von ihnen sagen immerhin 23 Prozent, wenn ihnen eine Gabe missfällt. Im Westen sind es nur 15 Prozent.

    Wer nach dem Jahreswechsel unpassende Weihnachtsgeschenke umtauschen will, muss unter Umständen Nachteile durch die Mehrwertsteuererhöhung fürchten. Rein rechtlich können die Händler den Steuerausgleich von drei Prozent (die Mehrwertsteuer wird von 16 auf 19 Prozent erhöht) von ihren Kunden verlangen. Mehrere große Warenhäuser haben aber versichert, der Kunde solle beim Tausch Ware gegen Ware oder Ware gegen Geld nicht draufzahlen.

    Nach Auffassung von Verbraucherschützern haben Händler, die beim Kauf nicht darauf hingewiesen haben, dass beim Umtausch gegen gleiche Ware im neuen Jahr ein höherer Steuersatz verlangt wird, keinen Anspruch darauf. Sie empfehlen dennoch, Geschenke noch bis zum 31. Dezember umzutauschen.

    Die AZ machte sich bei Hans-Werner Ziegler, Chef der Verbraucherzentrale in Augsburg, über die Rechte beim Kunden schlau.

    Eine gesetzliche Regelung besteht grundsätzlich nicht - es sei denn, das Produkt ist fehlerhaft. Aber auch bei Nichtgefallen sind viele Geschäfte sehr kulant und gewähren eine Frist von zwei bis vier Wochen. "Das ist aber freiwillig", sagt Ziegler. Er empfiehlt, sich schon beim Kauf nach einem Umtauschrecht zu erkundigen, um Probleme zu vermeiden.

    Kunden sind grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Kassenzettel aufzubewahren. Was sie müssen, ist dem Händler beweisen, dass das Produkt bei ihm gekauft wurde. "Ich kann also auch einen Zeugen nennen, der bestätigt, dass ich die Ware dort erworben habe", sagt der Verbraucher-Fachmann. Auch das Datum spielt dabei eine Rolle. Einfacher sowohl für Käufer als auch für Verkäufer ist es aber, den Bon aufzuheben, um damit das Geschäft zweifelsfrei dokumentieren zu können.

    Bei einer berechtigten Reklamation, also fehlerhafter Ware, besteht diese Pflicht nicht. Der Händler muss die Ware zurücknehmen. Anders sieht es beim so genannten Kulanz-Umtausch aus, also wenn das Produkt etwa nicht gefällt. Da der Einzelhändler in diesem Fall ohnehin auf freiwilliger Basis handelt, kann er vom Kunden verlangen, das Produkt in der Original-Verpackung zurückzugeben.

    "Bei einer Reklamation ist das Geschäft verpflichtet, Ersatz zu liefern oder das Produkt zu reparieren", sagt Ziegler. Bei günstigen Produkten wie Toastern lohnt sich häufig der Aufwand einer Reparatur nicht, die Händler übergeben meist einfach ein neues Produkt. Anders sieht es bei hochpreisigen Waren aus: Der Kunde muss eine Reparatur akzeptieren. Nicht verwechselt werden sollte die Gewährleistungspflicht mit der so genannten Garantie. Die ist freiwillig und kann die Zeit von zwei Jahren durchaus übersteigen. Eine entsprechende Abmachung muss allerdings mit dem Geschäft ausgemacht werden.

    Kann die Ware auch nach zwei Anläufen nicht zufrieden stellend repariert werden, muss sich der Kunde weder mit einem Umtausch, noch mit einer Gutschrift abspeisen lassen. Der Vertrag zwischen den beiden Parteien gilt als erloschen, der Käufer kann sich den Kaufpreis in bar auszahlen lassen. Beim Kulanz-Umtausch gibt es hingegen keine Geld-zurück-Garantie. Gefällt die rote Hose nicht, muss sich der Beschenkte mit dem zufrieden geben, was ihm der Einzelhandel häufig anbietet: für das gleiche Geld eine andere Ware. Einen Tipp hat Ziegler: Wer bei einem Umtausch sein Geld wiedersehen möchte, sollte sich dies schriftlich bestätigen lassen. Eine kurze Notiz auf dem Kassenbon, unterschrieben vom Verkäufer, reicht aus.

     

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