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Verbraucher: Diese Urteile zu Garten, Balkon und Nachbarn sollten Sie kennen

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Diese Urteile zu Garten, Balkon und Nachbarn sollten Sie kennen

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    Grillen ist nur ein Thema, das unter Nachbarn gerne mal für Ärger sorgt.
    Grillen ist nur ein Thema, das unter Nachbarn gerne mal für Ärger sorgt. Foto: Ralf Lienert/Symbolbild

    Im Sommer zieht es viele Menschen in den Garten oder auf den Balkon. Deren Nachbarn allerdings auch. Und damit ist Ärger oft schon vorprogrammiert. Ob Grillabend, Gartenparty oder schattige Bäume - es gibt kaum ein Thema, über das Nachbarn nicht schon gestritten und Gerichte geurteilt hätten. Einige Urteile, die man kennen sollte:  

    Ich wohne zur Miete. Darf ich auf meinem Balkon grillen?

    Solange sich niemand gestört fühlt: Ja! Doch es gibt Gerichte, die ein Grillverbot in der Hausordnung abgesegnet haben. Das Landgericht sagt, das könne die "zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden". (AZ: 10 S 438/01)

    Mein Nachbar meckert wegen des Grillgeruchs aus meinen Garten. Wie oft darf ich grillen?

    Darauf gibt es keine klare Antwort. Gerichtsurteile lassen sich schwer verallgemeinern. So hat das Landgericht München 16 Grillaktionen in vier Monaten erlaubt (AZ: 15 S 22735/03), das Oberlandesgericht Oldenburg vier Mal im Jahr bis 24 Uhr (AZ: 13 U 53/02). Das Landgericht Aachen hält dagegen zwei Mal im Monat bis 22.30 Uhr für vertretbar - "im hinteren Teil des Gartens". (AZ: 6 S 2/02)

    Wir planen ein Gartenfest. Wie lange und wie oft können wir feiern?

    Weder Lärmschutzverordnungen noch das Bürgerliche Gesetzbuch verbieten, mehrmals im Jahr Gartenfeste zu feiern. Sie gehören zur üblichen Geselligkeit und müssen deshalb in gewissen Grenzen von den Nachbarn toleriert werden. Ab 22 Uhr muss der Gastgeber aber dafür sorgen, dass die Nachtruhe eingehalten wird. Das bedeutet Zimmerlautstärke. Am besten das Fest dann nach innen verlegen.

    Ich höre gern Musik. Darf ich für ein paar Lieder laut "aufdrehen"?

    Auch wenn wohl niemand auf Ruhestörung plädiert, gelten die "Freizeitlärmrichtlinien". Tagsüber sind 70 Dezibel erlaubt (so laut wie ein Rasenmäher), von 6 bis 8 und 20 bis 22 Uhr maximal 65 Dezibel und nachts 55 Dezibel - so laut wie ein normales Gespräch. Aber: Der Vermieter darf kündigen, wenn man trotz Abmahnung laut Musik hört. (Landgericht Coburg, 32 S 1/08)

    Darf ich auf dem Balkon meiner Mietwohnung rauchen?

    Grundsätzlich ja. Rauchen, auch auf dem Balkon, gehört zum "mietvertraglichen" Gebrauch, so das Landgericht Potsdam. Dort konnte ein Ehepaar nicht durchsetzen, dass der Nachbar unterhalb nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon rauchen darf (AZ: 1 S 31/13). Aber: Unter Umständen dürfen Bewohner die Miete mindern, wenn der Nachbar stark raucht und der Qualm durch das offene Fenster oder die Balkontür ständig in die eigenen vier Wände zieht. Das Landgericht Berlin sprach in so einem Fall zehn Prozent Mietminderung zu. (AZ: 67 S 307/12)

    Die Hecke meines Nachbarn wirft Schatten. Muss er sie stutzen?

    Allein der Schatten ist kein Grund, die Hecke zu stutzen. Vielmehr kommt es auf die Mindestabstände zur Grenze des Nachbarn an. Hecken, die höher als zwei Meter sind, müssen mindestens zwei Meter von der Grenze des Nachbargrundstücks entfernt stehen. Niedrigere Hecken brauchen nur einen Mindestabstand von 50 Zentimetern. Gemessen wird dabei immer von der Mitte des Triebes aus, der der Grenze am nächsten ist. Umgekehrt gilt: Die zulässige Höhe der Hecke richtet sich nach dem Abstand. Verstößt der Nachbar dagegen, kann man verlangen, dass er die Hecke stutzt. Dieser Anspruch verjährt nach fünf Jahren. Aber: Selbst darf man die Hecke des Nachbarn nicht einfach stutzen.

    Vom Apfelbaum nebenan fällt Laub auf meinen Rasen …

    Grundsätzlich dürfen Grundstücksbesitzer von ihren Nachbarn eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn von dessen Grundstück "störende Einwirkungen" ausgehen, die unzumutbar sind. Dazu kann auch ein übermäßiger Laubfall durch einen großen Baum zählen. Das Amtsgericht München betont aber: Wohnt man in einer "durchgrünten" Siedlung, in der große Bäume das Gesamtbild prägen, muss ein erhöhtes Laub-, Blüten-, und Ästeaufkommen das ganze Jahr über geduldet werden. (AZ: 114 C 31118/12)

    Der Obstbaum meines Nachbarn ragt in mein Grundstück. Darf ich die Äste abschneiden?

    Ufert der Überhang aus und reagiert der Besitzer nicht auf die Aufforderung, die Äste zu stutzen, darf man selbst zur Säge greifen. Das Landgericht Coburg: Ein Eigentümer muss es nicht hinnehmen, dass die Bäume bis zu vier Meter in sein Grundstück wachsen. (AZ: 33 S 26/08)

    Ich habe nur abends Zeit, den Rasen zu mähen. Darf ich das?

    Laut bundesweiter Maschinenlärmschutzverordnung darf werktags bis 20 Uhr gemäht werden, sonn- und feiertags gar nicht. In Bayern gibt es zudem eine Mittagsruhe, die die Gemeinden festlegen. Meist fällt sie in die Zeit von 12 bis 14 oder 13 bis 15 Uhr. Für Handrasenmäher oder Rasenroboter gibt es keine Ruhezeiten.

    Darf ich meinen Komposthaufen auf die Grundstücksgrenze setzen?

    Ein Gesetz dazu gibt es nicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist aber geregelt, dass ein Nachbar unwesentliche Einwirkungen wie Geruch dulden muss. Bei Klagen wird im Einzelfall entschieden. Ein Beispiel: Ein Bürger legte einen Komposthaufen an, der später von Dickmaulrüsslern befallen wurde. Der Nachbar verlangte Schadenersatz, weil die Käfer seine Johannisbeersträucher zerstört hätten. Da er aber nicht beweisen konnte, dass das Ungeziefer durch den Komposthaufen angelockt wurde, ging er leer aus. (OLG Stuttgart, 5 U 74/04)

    Ich werde ständig durch das Bellen des Nachbarhundes wach …

    Hunde dürfen im Regelfall niemanden vor 7 Uhr stören. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sagt: Stellt das Gebell eine erhebliche Lärmbelästigung dar, kann der Halter verpflichtet werden, die Hunde nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden zu lassen - mit Ausnahme kurzer Auslaufzeiten. (AZ: 11 ME 148/13)

    Darf ich mich nackt in den Garten legen?

    Das Amtsgericht Merzig hat es jedenfalls nicht verboten. Dort hatte sich eine Mieterin, die mit dem Vermieter in einem Haus lebt, bei sonnigem Wetter mehrfach nackt im Garten geräkelt. Der Vermieter kündigte ihr, da die Sonnenbäder für Gesprächsstoff in der Nachbarschaft sorgten. Das sei aber unerheblich, urteilte das Gericht. Wichtig sei, dass der "Hausfrieden" nicht gestört wird. (AZ: 23 C 1282/04) Mark Heitmann und Wolfgang Büser

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