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Urteile: Der Streit um den Qualm: Wo darf man eigentlich noch rauchen?

Urteile

Der Streit um den Qualm: Wo darf man eigentlich noch rauchen?

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    Wo darf man eigentlich noch rauchen?
    Wo darf man eigentlich noch rauchen? Foto: Arno Burgi (dpa) / Symbolfoto

    Raucher können dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden. Voraussetzung sei, dass der Rauch als "wesentliche Beeinträchtigung" empfunden wird.

    Es ging um die Klage eines Ehepaars aus dem brandenburgischen Premnitz. Die Nichtraucher wollten nicht akzeptieren, dass sie den Qualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen. Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht. Er legte jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest: Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden. Das Landgericht Potsdam muss jetzt klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Rauch gestört werden und dann gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az.: V ZR 110/14)

    Viele Raucher werden sich nun fragen, wo sie eigentlich noch ungestört rauchen dürfen. Hier die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:

    Rauchen in der Wohnung

    Grundsätzlich ist Rauchen in Mietwohnungen gestattet. Laut dem Deutschen Mieterbund gehört es zum vertragsmäßigen Gebrauch. Allerdings sollte man Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen, wie das aktuelle BGH-Urteil zeigt.

    Rauchen in Gaststätten

    In Bayern gilt in den Innenräumen aller Gaststätten ein absolutes Rauchverbot. Zu dem Bereich Gaststätten gehören nach Art. 2 Nr. 8 GSG (Gesundheitsschutzgesetz) alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes, Diskotheken, Straßenwirtschaften, Cafés und Bars.

    Gerichtsurteile zum Thema Rauchen

    Ein Mieter hatte eine Kündigung für seine Wohnung erhalten, weil sich die Nachbarn über die massive Geruchsbelästigung, die vom Rauchen des Mannes ausging, beschwert hatten. Der Mieter muss zum Jahresende ausziehen. (LG Düsseldorf - Az. 21 S 240/13)

    Einem Wohnungseigentümer kann man grundsätzlich zumuten, nur auf einem Balkon zu rauchen, falls seine Wohnung zwei Balkone hat. Geklagt hatte ein Mann, der sich durch das Rauchen seines Nachbarn auf einem Balkon gestört hatte. (LG Frankfurt/Main - Az. 2-09 S 71/13)

    Grundsätzlich müssen sich Mieter damit abfinden, wenn der Nachbar auf dem Balkon raucht. Ein Ehepaar hatte geklagt, weil sie sich vom Rauch ihres Nachbarn aus der Wohnung unterhalb gestört fühlten. (LG Potsdam - Az. 1 S 31/13)

    Im Treppenhaus darf nicht geraucht werden. So wurde einem Wohnungseigentümer per einstweiliger Verfügung in einem Mehrfamilienhaus untersagt, im Treppenhaus zu rauchen. (AG Hannover - Az. 70 II 414/99)

    Mieter müssen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht vertreten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter, der in der Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig handelt. (BGH - Az. VIII ZR 124/05)

    Es gibt eine einzige Ausnahme: Bei einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte nutzt, gilt das Rauchverbot nicht. Die Öffentlichkeit muss von dieser Gesellschaft aber räumlich ausgeschlossen sein.

    Rauchen am Arbeitsplatz

    Die Arbeitsstättenverordnung regelt in § 5, dass ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss, dass Nichtraucher ausreichend vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Dazu kann der Arbeitgeber ein Rauchverbot für bestimmte Bereiche oder das gesamte Arbeitsumfeld erlassen. Das Rauchen kann also am Arbeitsplatz verboten sein.

    An bayerischen Schulen ist das Rauchen seit dem Schuljahr 2006/2007 nicht nur für Schüler verboten. Auch Lehrer und Besucher dürfen sich keine Zigarette anzünden.

    Rauchen auf öffentlichen Plätzen

    In öffentlichen Gebäuden darf in Bayern nicht geraucht werden. Zu diesen zählen alle Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Außerdem gehören Gerichtsgebäude zu dieser Gruppe. In allen gilt ein absolutes Rauchverbot.

    Unter freiem Himmel darf allerdings überall geraucht werden - egal ob auf Plätzen, in Parks oder auf der Straße. Den Zigarettenstummel sollte man allerdings nicht einfach auf den Boden werfen. Dann kann nämlich ein Bußgeld drohen.

    Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln

    Das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) regelt seit 2007, dass das Rauchen in Deutschland in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gestattet ist. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen unter anderem Flugzeuge, Züge, Busse, Taxis und Straßenbahnen.

    An Bahnhöfen gilt ebenfalls ein generelles Rauchverbot. Einen Platz für Raucher gibt es hier meist trotzdem: In Gelb umrandeten Zonen kann weiterhin geraucht werden. AZ/fla

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