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Urteil zu Kuckuckskindern: Mütter müssen Namen des richtigen Vaters nennen

Urteil zu Kuckuckskindern

Mütter müssen Namen des richtigen Vaters nennen

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    Die Richter am Bundesgerichtshof stärken mit ihrem aktuellen Urteil die Rechte von Vätern mit «Kuckuckskindern». (Bild: Julian Stratenschulte/dpa)
    Die Richter am Bundesgerichtshof stärken mit ihrem aktuellen Urteil die Rechte von Vätern mit «Kuckuckskindern». (Bild: Julian Stratenschulte/dpa)

    Karlsruhe (dpa) - Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Scheinvater von der Kindesmutter Auskunft über den biologischen Kindsvater verlangen. Er kann dann vom biologischen Vater Rückerstattung geleisteter Unterhaltszahlungen fordern. Zur Begründung des am Mittwoch verkündeten Urteils heißt es, das Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre sei nicht stärker als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz..

    Geklagt hat ein Mann, der davon ausging, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt hatte. Er zahlte der inzwischen von ihm getrennt lebenden Frau rund 4500 Euro für Babyausstattung und Unterhalt. Gut ein Jahr später stellte sich durch ein Vaterschaftsgutachten heraus, dass der ehemalige Lebenspartner als Erzeuger ausschied.  Als er das herausfand wollte er den Namen des Erzeugers wissen, um von ihm das Geld erstattet zu bekommen. Weil die Frau die Auskunft verweigerte, zog er vor Gericht.

    Sowohl das Amtsgericht Rendsburg als auch das Oberlandesgericht Schleswig hatten eine Auskunftspflicht der Frau bejaht. Die hiergegen eingelegte Revision der Frau blieb ohne Erfolg. Da die Kindesmutter ihrem früheren Lebensgefährten versichert hatte, der Junge sei ihr "gemeinsames Kind" und er daraufhin fälschlich die Vaterschaft anerkannte, habe sie nun auch nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht, mit wem sie im Empfängniszeitraum sexuelle Beziehungen hatte. Der Schutz ihrer Intimsphäre sei in dieser Konstellation nicht höher zu bewerten als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz.. "Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat", heißt es in der Entscheidung.

    Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Sie könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - mit dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen, urteilten die Richter. "In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung." dpa/dapd

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