Das Handy-Verbot am Lenkrad gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wo dieses Urteil gesprochen worden war.
Dabei komme es nicht darauf an, ob zum erneuten Start des Wagens die Zündvorrichtung oder das Gaspedal betätigt werden müsse. Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden, betonte ein Gerichtssprecher.
Der betroffene Autofahrer war Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG auf.
Start-Stopp-Automatik: Urteil zum Handy ist kein Freibrief
Der Beschluss (Az.: 1 RBs 1/14) ist rechtskräftig - und trotzdem kein Freibrief für alle Autofahrer. Zwar können sich andere Richter in vergleichbaren Fällen an diesem Urteil orientieren, sie müssen es aber nicht. Deshalb könnten andere Gerichte durchaus zu anderen Meinungen kommen - und einen in gleicher Situation telefonierenden Autofahrer verurteilen. AZ, dpa