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Urteil des BGH: Samenspender hat keinen Anspruch auf Vaterschaft für Embryonen in USA

Urteil des BGH

Samenspender hat keinen Anspruch auf Vaterschaft für Embryonen in USA

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    Ein deutscher Samenspender kann seine Vaterschaft für tiefgefrorene Embryonen nach deutschem Recht nicht feststellen lassen.
    Ein deutscher Samenspender kann seine Vaterschaft für tiefgefrorene Embryonen nach deutschem Recht nicht feststellen lassen. Foto: Uli Deck (dpa)

    Ein deutscher Samenspender, der mit Eizellen einer Spenderin in Kalifornien dort tiefgefrorene Embryonen künstlich gezeugt hat, kann seine Vaterschaft nach deutschem Recht nicht feststellen lassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss.

    Der Kläger lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaf und hat eine 2010 von einer Leihmutter in Indien geborene Tochter sowie zwei weitere im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach seinen Angaben wurden diese beiden Töchter mit seinen Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt.

    Kläger will eingefrorene Embryonen "zur Geburt führen"

    Dabei seien neun Embryonen entstanden. Der Kläger will diese eingefrorenen Embryonen nun "zur Geburt führen" und betreibt neben dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft auch ein Verfahren auf die elterliche Sorge für die Embryonen.

    Dem BGH zufolge hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft, weil das deutsche Recht eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes nicht vorsieht. Insoweit könne auch offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein eigefrorener Embryo in frühem Reifestadium grundrechtlichen Schutz genießt. AFP

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