Die Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter den Mieter bereits bei Abschluss des
Im konkreten Fall hat ein Wohnungsbesitzer seine Wohnung vermietet. Nach knapp drei Jahren kündigte er dem Mieter jedoch schon wieder wegen Eigenbedarfs. Die Kinder seien jetzt ausgezogen, daher wolle man in die kleine Wohnung gehen, lautete die Begründung des Vermieters.
Grundsätzlich sah das Gericht darin eine begründete Kündigung wegen Eigenbedarfs. Im konkreten Fall habe der Vermieter jedoch bei Abschluss des Mietvertrages damit rechnen müssen, dass die beiden volljährigen Kinder in naher Zukunft das Elternhaus verlassen werden.
Der Auszug der Kinder, entspräche dem Lauf der Dinge befand das Gericht. Wer daher eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl sich ein Eigenbedarf abzeichnet, habe den Mieter darüber aufzuklären. Da der Vermieter dies nicht tat, könne er sich auf den Eigenbedarf auch nicht berufen, so das
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht Augsburg die Berufung des Klägers verwarf und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte. AZ