In Zukunft entfallen die Kosten für Warteschleifen, beim Wechsel des Anbieters dürfen sie nur noch höchstens einen Tag ohne Anschluss dastehen und die Mitnahme von Rufnummern wird ebenfalls vereinfacht.
Bei Anbieterwechsel dürfen Kunden nur einen Tag nicht erreichbar sein
Wechselt ein Kunde ab sofort zu einem neuen Telefon-, Handy oder Internetanbieter, darf der jeweilige Anbieter dem neuen Gesetz zufolge für die notwendige Umstellung höchstens einen Kalendertag benötigen. Auch wenn Kunden ihre Rufnummer zu einem neuen Anbieter mitnehmen, dürfen sie höchstens einen Tag lang nicht erreichbar sein. Zudem dürfen Kunden ihre Handynummer künftig auch dann zu einem neuen Anbieter mitnehmen, wenn ihr alter Vertrag noch nicht ausgelaufen ist.
Bei Umzügen dürfen die Telefonanbieter nicht, wie bislang oft üblich, die Mindestvertragslaufzeit neu beginnen lassen. Sie müssen den Anschluss in der neuen Wohnung stattdessen zu den alten Konditionen und mit der alten Laufzeit weiterführen. Ist der bisherige Anschluss am neuen Wohnort nicht verfügbar, wird den Verbrauchern ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Bislang waren sie hier auf die Kulanz der Anbieter angewiesen und mussten oft monatelang parallel für zwei Anschlüsse zahlen.
Während diese Regelungen sofort in Kraft treten, müssen sich die Verbraucher bei kostenlosen Warteschleifen noch etwas gedulden: In drei Monaten müssen die ersten zwei Minuten einer Warteschleife kostenlos sein; in einem Jahr sollen Kunden tatsächlich erst dann zahlen, wenn sie mit einem Mitarbeiter verbunden werden. Dies gilt sowohl für Anrufe aus dem Festnetz als auch für Telefonate vom Handy. Warteschleifen kosten künftig nur noch, wenn der gesamte Anruf unabhängig von der Dauer zu einem Festpreis abgerechnet wird.
Bei Verstößen droht den Anbietern ein Bußgeld
Kunden müssen zudem über ihre voraussichtliche Wartezeit informiert werden. Dabei muss angesagt werden, ob für den Anruf insgesamt ein Festpreis anfällt oder ob der Angerufene die Kosten für die Warteschleife übernimmt. Bei Verstößen wird ein Bußgeld fällig. Kunden müssen in diesem Fall das komplette Gespräch nicht bezahlen. Auch hierfür gilt allerdings eine Übergangsfrist.
Telefonieren Verbraucher per Vor-Vorwahl über einen alternativen Anbieter, muss dieser voraussichtlich ab August den Kunden vor dem Gespräch über den geltenden Tarif informieren. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs. Die Regelung sollte eigentlich sofort in Kraft treten, das Bundesverfassungsgericht hatte aber kürzlich entschieden, dass den Anbietern mehr Zeit für die technische Umstellung eingeräumt werden muss. AFP/AZ