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Rail & Fly-Tickets: Urteil: Reiseunternehmen haftet für Verspätungen

Rail & Fly-Tickets

Urteil: Reiseunternehmen haftet für Verspätungen

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    Ein überfüllter Bahnsteig. Symboldbild.
    Ein überfüllter Bahnsteig. Symboldbild. Foto: dpa

    Was tun, wenn man mit einem Kombi-Ticket aus Zug- und Flugkarte ("Rail & Fly-Ticket") in den Urlaub fährt und wegen Verspätungen der Bahn sein Flugzeug verpasst? Das BGH fällt heute ein Urteil.

    Wenn Reisende mit einem Kombi-Ticket aus Zug- und Flugkarte wegen Verspätungen der Bahn ihr Flugzeug verpassen, muss das Reiseunternehmen zahlen. Mit diesem Urteil stärkte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) am Donnerstag die Rechte von Kunden sogenannter Rail & Fly-Angebote (Az.: Xa ZR 46/10).

    Im konkreten Fall ging es um eine Urlaubsreise eines Paares in die Dominikanische Republik. Eine Frau hatte eine All-Inclusive- Flugpauschalreise für sich und ihren Partner gebucht. Für die Anreise kaufte sie ein sogenanntes Rail & Fly-Ticket des Reiseveranstalters "Meier's Weltreisen". Es bestand aus Bahnkarten von Köln nach Düsseldorf sowie Flugtickets von

    ___Nach Rücksprache mit ihrem Reiseveranstalter fuhren die beiden mit der Bahn nach München weiter und flogen von dort am nächsten Tag an ihr Ziel. Die Frau forderte, dass "Meier's" die zusätzlichen Kosten übernimmt: für die Bahnfahrt nach

    Die Begründung des Reiseveranstalters: Die Anreise gehört nicht zum Reiseumfang, sondern das Rail & Fly-Ticket berechtigt den Reisenden lediglich, die Bahn zu nutzen - ohne zusätzliche Kosten. Dass der Urlauber pünktlich am Flughafen ist, liege in seiner Verantwortung. Der Anwalt der Frau sah dies naturgemäß anders. Im Merkblatt zu dem Angebot stehe: "Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem Anreise-Service der Meier's Weltreisen". Dies sei ein deutlicher Hinweis, dass auch die Anreise eine Dienstleistung des Reiseveranstalters ist und nicht etwa eine eigene Leistung der Bahn.

    ___Schon Amts- und Landgericht in Frankfurt/Main hatten der Frau recht gegeben. Der Bahntransfer zum Flughafen gehört nach Ansicht des Landgerichts zum Pauschalangebot des Reiseveranstalters. Außerdem habe die Frau - gemäß der Hinweise von "Meier's" - einen Zug ausgewählt, der planmäßig zwei Stunden vor Abflug in Düsseldorf sein sollte und damit rechtzeitig.

    Ähnlich sah es auch der BGH. Der Vorsitzende Richter bemängelte die "Unklarheit" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters. Das Reiseunternehmen vermittle mit seinem Angebot den Eindruck, dass es den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und damit auch für den Erfolg einstehen wolle. dpa

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