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Peinliches Malheur: Frau klagt wegen defekter Zug-Toilette auf Schmerzensgeld - sie scheitert

Peinliches Malheur

Frau klagt wegen defekter Zug-Toilette auf Schmerzensgeld - sie scheitert

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    Die Zug-Toilette war kaputt - am Ende der zweistündigen Fahrt konnte eine Reisende ihren Harndrang nicht mehr unterdrücken. Anspruch auf Schmerzensgeld hat sie aber nicht.
    Die Zug-Toilette war kaputt - am Ende der zweistündigen Fahrt konnte eine Reisende ihren Harndrang nicht mehr unterdrücken. Anspruch auf Schmerzensgeld hat sie aber nicht. Foto: Harald Tittel/Archiv (dpa)

    Eine Frau, die im Zug die Kontrolle über ihre Harnblase verloren hat, weil die Toilette defekt war, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Trier am Freitag entschieden. Die Richter revidierten damit ein Urteil des Amtsgerichts Trier, nach dem die Deutsche Bahn der Reisenden 200 Euro zahlen sollte. Die Frau, der das Malheur passiert war, hätte aussteigen und sich ein Klo suchen müssen, begründete das Landgericht seine Entscheidung.

    Die Bahn hatte argumentiert, es gebe keinen Rechtsanspruch auf eine Toilette in solchen Zügen. Die Frau war im Oktober 2014 mit einer Regionalbahn in Rheinland-Pfalz von Koblenz nach Trier gefahren und hatte am Ende der Fahrt ihren Harndrang nicht mehr unterdrücken können.

    Richter rügten: Bahn hätte auf defekte Toilette aufmerksam machen müssen

    Das Landgericht urteilte, einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne es nur dann geben, wenn die Geschädigte den Schaden "nicht selbst durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht" habe. "Unter bestimmten Umständen kann es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen." Die Frau habe die Möglichkeit gehabt, den Zug an einer von 30 Haltestellen zu verlassen. Sie habe sich aber "dafür entschieden, die Fahrt fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren".

    Die Richter rügten dennoch, dass die Bahn die Frau vor Abfahrt nicht auf die defekte Toilette aufmerksam gemacht habe. Dies begründe jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch. Das Gericht betonte, es habe die grundsätzliche Frage, ob es eine Verpflichtung der Bahn gebe, in Regionalbahnen für eine funktionierende Toilette zu sorgen, "ausdrücklich offen gelassen". Das Amtsgericht hatte in erster Instanz noch von einer Pflichtverletzung der Bahn gesprochen. 

    Michael Lang, der Anwalt der Klägerin, sagte in Trier: "Das ist natürlich bedauerlich." Da das Urteil rechtskräftig ist, komme auch keine Beschwerde beim Bundesgerichtshof in Betracht. dpa

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