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Mietrecht: Untervermietung: BGH stärkt Rechte der Mieter

Mietrecht

Untervermietung: BGH stärkt Rechte der Mieter

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    Eine Wohnung kann während eines Auslandsaufenthaltes untervermietet werden.
    Eine Wohnung kann während eines Auslandsaufenthaltes untervermietet werden. Foto: Kai Remmers (dpa)

    Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Mietern gestärkt. Wer seine Wohnung untervermieten will, weil er zeitweise an einem anderen Ort leben muss, darf das. Die Richter gaben damit einem Ehepaar aus Hamburg recht, deren Vermieter eine Untervermietung untersagte und bis nach Karlsruhe zog.

    Die Mieter wollten die Wohnung für die Dauer eines mehrjährigen Aufenthalts in Kanada aus beruflichen Gründen einem anderen Nutzer überlassen. Bei ihrer Rückkehr wollten sie die Wohnung dann wieder übernehmen. Da der Vermieter das untersagte, sprang der mögliche Untermieter ab, die Bewohner mussten die Miete weiter zahlen.

    Untervermietung: Urteil ist wenig überraschend

    Gerold Happ, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus und Grund, fand das Urteil nicht überraschend. Ein Vermieter habe grundsätzlich einen Vorteil von einer Neuvermietung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in Paragraf 553 vor, dass ein Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen kann - wenn ein berechtigtes Interesse besteht, "einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauche zu überlassen.

    Bei der Entscheidung des BGH spielt auch eine Rolle, dass in der Arbeitswelt immer mehr Mobilität und Flexibilität gefordert sind. Das Landgericht Hamburg hatte bereits im November 2013 zugunsten der Mieter entschieden, die Wohnungsgesellschaft hatte Revision eingelegt. Die Hamburger Richter hatten die Gesellschaft zu Schadensersatz verurteilt, da die Mieter durch fehlende Untermieter keine Einnahmen hatten. Der Vermieter 7.475 Euro zahlen.

    Lagerung und Übernachtung: Teilweise Untervermietung ist möglich

    Anwalt Siegfried Mennemeyer argumentierte als Vertreter der Wohnungsgesellschaft, das Zimmer, dass die Mieter hatten behalten wollen, sei es nur um Lagernutzung gegangen. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Anspruch auf teilweise Untervermietung auch dann gegeben sei, wenn der Mieter ein Zimmer zur Lagerung oder zu Übernachtungszwecken nutzen wolle.

    Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Die Entscheidung wird als gerecht und praxistauglich angesehen, denn sie schafft Flexibilität. Gerade in großen Städten mit knappem Wohnraum werde das immer wichtiger. Als Beispiel nannte er Studenten, die ein Auslandssemester antreten wollen. Die Kündigung und neue Wohnungssuche nach der Rückkehr würde höchst wahrscheinlich eine Mietpreissteigerung mit sich bringen. dpa(Peter Zschunke)/AZ

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