Danach dürfe bei solchen Transaktionen vermutet werden, dass entweder der Karteninhaber selbst die Abhebung vorgenommen habe oder er die Geheimnummer nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe (Az.: 23 U 22/06).
Das Kläger hatte laut dem in der Fachzeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil geltend gemacht, er habe diverse Eurocard- Transaktionen unter Verwendung seiner Geheimzahl nicht vorgenommen. Vielmehr sei ihm die Kreditkarte gestohlen worden. Außerdem dürften die für EC-Karten aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Verwendung von
Das OLG sah die Sache anders. Nach seiner Meinung bestehen zwischen den Kartentypen keine so wesentlichen Unterschiede, dass eine unterschiedliche rechtliche Behandlung geboten sei. Der Inhaber einer Kreditkarte müsse genauso sorgfältig vorgehen wie der Besitzer einer EC-Karte. Da der Kläger aber keine schlüssige Erklärung für die Transaktionen mit der richtigen Geheimzahl habe liefern können, fehle es an einer rechtlichen Grundlage für seine Rückforderung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-Az.: XI ZR 224/09).