Das entschied das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Hierauf dürfe nur verzichtet werden, wenn ansonsten der Untersuchungserfolg konkret gefährdet wäre. Eine generelle Berufung auf "Gefahr im Verzug" etwa beim Verdacht auf Trunkenheitsfahrten sei nicht zulässig.
Im konkreten Fall gaben die Richter einer Frau aus Bayern recht, der nach einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss eine Blutprobe entnommen worden war. In der Zeit zwischen dem Atemalkoholtest und der Blutprobe hätten die Polizisten versuchen müssen, eine richterliche Anordnung oder zumindest die Weisung eines Staatsanwalts zu bekommen. Mit der Entscheidung stärkt das Bundesverfassungsgericht den sogenannten Richtervorbehalt.