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Hitlers "Mein Kampf": Veröffentlichung am Kiosk bleibt verboten

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Hitlers "Mein Kampf": Veröffentlichung am Kiosk bleibt verboten

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    Die Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" in der historischen Wochenzeitung "Zeitungszeugen" bleibt verboten.
    Die Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" in der historischen Wochenzeitung "Zeitungszeugen" bleibt verboten. Foto: dpa

    Die Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" in der historischen Wochenzeitung "Zeitungszeugen" bleibt verboten. Das Landgericht München entschied am Donnerstag, das Zitierrecht decke den Abdruck in diesem Fall nicht.

    "Zeitzeugen": "Mein Kampf"-Ausschnitten sollten beigelegt werden

    Der Verleger Peter McGee wollte seiner Publikation bereits im Januar ein Heft mit kommentierten "Mein Kampf"-Ausschnitten beilegen. Dagegen erwirkte das bayerische Finanzministerium, das die Urheberrechte an "Mein Kampf" als Rechtenachfolger des Eher-Verlags der Nationalsozialisten geerbt hat, eine Einstweilige Verfügung. Der Verlag hatte die Zitate damals vorsorglich gepixelt, um eine Eskalation des Streits zu verhindern.

    Der Vorsitzende Richter Peter Guntz sagte am Donnerstag, McGee habe für seine Publikation die Hetzschrift "sehr weitgehend genutzt". Es seien etwa 20 bis 25 Seiten des Originals in langen Abschnitten nachgedruckt worden. Daneben hätten Anmerkungen von Wissenschaftlern gestanden. Der Leser könne den Originaltext aber völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen.

    Gericht: Nur kleiner Teil für Kommentare

    Das Gericht hielt dem Verlag vor, vor allem aus Hitlers Hetzschrift zitieren zu wollen und nur einen kleinen Teil für ergänzende Kommentare vorgesehen zu haben. Damit würde die Veröffentlichung der Schrift von Adolf Hitler dienen. Nach dem Zitatrecht zulässig wäre aber nur, wenn die Zitate aus Hitlers Buch einem neuen Werk dienen würden.

    "Mein Kampf"-Verkauf verboten: Urteil noch nicht rechtskräftig

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. McGee kündigte an, Berufung vor dem Oberlandesgericht München einzulegen. In einer Erklärung des Verlegers hieß es, nach seiner Auffassung verkenne das Landgericht die Bedeutung der Zitatfreiheit, die die Nutzung eines urheberechtlich geschützten Textes zum Beleg wissenschaftlicher Erläuterungen auch im Format einer Zeitschriften-Beilage sicherstelle.

    Peter McGee fordert kritische Auseinandersetzung

    "Was für hunderte Seiten dicke Fachbücher gilt, muss auch für eine von Wissenschaftlern gefertigte Fachbroschüre gelten", erklärte der Brite. Gerade die kritische Auseinandersetzung mit einem noch weithin tabuisierten Machwerk wie "Mein Kampf" verlange nach einer Aufarbeitung, die der interessierten Öffentlichkeit zugänglich ist.  (dpa, afp, AZ)

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