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Flugreisen: Flug verspätet: Passagierrechte sollen verändert werden

Flugreisen

Flug verspätet: Passagierrechte sollen verändert werden

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    Ab drei Stunden Verspätung können Flugpassagiere eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft bekommen.
    Ab drei Stunden Verspätung können Flugpassagiere eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft bekommen. Foto: Boris Roessler (dpa)

    Was muss eine Fluggesellschaft tun, um Verspätungen zu vermeiden? Können Passagiere mit gutem Recht die Bereitstellung einer Ersatzmaschine erwarten? Darum ging es am Donnerstag im Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

    Die Klage von Passagieren, die mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Urlaubsziel auf den Balearen eintrafen wurde vom X. Zivilsenat verhandelt. Derweil bereitet die EU bereits eine Neufassung der Regeln vor, welche Rechte Passagiere bei Flügen in Europa beanspruchen können.

    Warum plant Brüssel eine Neufassung der Fluggastrechte-Verordnung?

    Die seit 2005 wirksame Regelung wurde von den Fluggesellschaften wiederholt als übermäßige Belastung kritisiert. Jetzt wollen die EU-Verkehrsminister die Verordnung ändern. Künftig soll es nach einem Vorschlag der EU-Kommission erst ab einer Verspätung von fünf Stunden eine Entschädigung geben.

    Dies trage den "finanziellen Folgen für die Luftfahrtbranche Rechnung", erklärte die Kommission. Außerdem gäbe es für die Fluggesellschaft bei einer längeren Verspätungsfrist einen größeren Anreiz, sich um eine Ersatzmaschine zu bemühen. Das Europaparlament hat sich dafür ausgesprochen, wie bisher bei einem Ausgleich ab drei Stunden Verspätung zu bleiben.

    Wann ist mit einer Änderung der EU-Verordnung zu rechnen?

    Anfang Juni konnten sich die Verkehrsminister noch nicht auf eine einheitliche Linie verständigen. Die Fluggastrechte werden damit ab Juli zum Thema der italienischen Ratspräsidentschaft. Das Ergebnis muss dann noch dem Europaparlament vorgelegt werden.

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) lehnt eine Änderung zulasten der Flugpassagiere ab. Die EU dürfe nicht "die Interessen der nationalen Unternehmen über die Belange der Verbraucher stellen", so vzbv-Geschäftsbereichsleiter Holger Krawinkel.

    Wie ist die Entschädigung zurzeit geregelt?

    Bei Flügen von Gesellschaften mit Sitz in der EU oder bei Start und Ziel in der EU gilt die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union. Der Anspruch der Passagiere ist dabei nach Dauer der Verspätung und Flugstrecke gestaffelt. Das fängt bei einem kurzen Flug (bis 1500 Kilometern) bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden an. Bei einer langen Strecke von über 3500 Kilometern muss eine Verspätung mindestens vier Stunden betragen.

    In welcher Form muss die Entschädigung erfolgen?

    Die Fluggesellschaft kann Mahlzeiten oder Getränke spendieren oder falls erforderlich eine Hotelübernachtung inklusive Transfer zahlen. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden stehen dem Fluggast laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von 2009 die gleichen Ausgleichszahlungen wie bei der Annullierung eines Fluges zu. Das sind je nach Länge der Flugstrecke pro Passagier 250 Euro (bis 1500 km), 400 Euro (bis 3500 km) oder 600 Euro (ab 3500 km).

    Wann muss die Fluggesellschaft trotz Verspätung nicht zahlen?

    Unternehmen können laut EuGH die Zahlung ablehnen, "wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind". Dazu gehören auch Streiks.

    Wohin können sich Passagiere wenden, wenn sich die Fluggesellschaft bei Ansprüchen auf Entschädigung quer stellt?

    Die meisten Fluggesellschaften reagieren nach Einschätzung von Verbraucherschützen zögerlich, wenn sie mit Ansprüchen konfrontiert werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt dann, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu wenden. dpa/AZ

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