In der Regel ist damit der sogenannte Rückkaufswert ausschlaggebend, so die BGH-Richter. Damit können Erben auf höhere Zahlungen aus Lebensversicherungen als bislang pochen, wenn der Verstorbene sie enterbt hat. Derartige Fälle haben in der Vergangenheit häufig für Streit gesorgt - beispielsweise, wenn der Vater ein zweites Mal geheiratet hat und die Frau als Bezugsberechtigte für die Lebensversicherung eingesetzt hat.
Die gesetzlichen Erben können trotz dieser Schenkung Geld fordern. Bislang gingen die Gerichte bei der Berechnung ihrer Ansprüche meist von der Summe der gezahlten Prämien aus - ein Nachteil für die gesetzlichen Erben. Einige Richter entschieden zuletzt jedoch anders und ernannten die Versicherungssumme zur Grundlage. Dieser Tendenz trat der BGH entgegen. In den vorliegenden Fällen ging es jeweils um enterbte Söhne aus Berlin und Nordrhein-Westfalen.
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