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Corona-Auszeit für Familien: Corona-Urlaub vom Staat

Corona-Urlaub vom Staat

Was Sie über die Corona-Auszeit für Familien wissen müssen

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    Endlich Erholung: Familien mit kleinen Kindern haben es in der Corona-Pandemie besonders schwer. Jetzt unterstützt der Bund einige Familien mit einem vergünstigten Urlaub.
    Endlich Erholung: Familien mit kleinen Kindern haben es in der Corona-Pandemie besonders schwer. Jetzt unterstützt der Bund einige Familien mit einem vergünstigten Urlaub. Foto: Benjamin Nolte, dpa (Symbolbild)

    "Corona-Auszeit für Familien" – Mit diesem Förderprogramm übernimmt der Staat den Großteil der Kosten eines einwöchigen Erholungsurlaubs. Die Bundesregierung greift damit Familien mit geringen und mittleren Einkommen unter die Arme und ermöglicht ihnen, sich bei einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt zumindest ein wenig von den Strapazen der Corona-Pandemie zu erholen.

    Insgesamt 50 Millionen Euro stehen für die gesponserten Familien-Auszeiten zur Verfügung. Wer wie lange in Urlaub darf, wo die Reise hingeht und wie die Erholung beantragt wird – wir beantworten die wichtigsten Fragen.

    Wer darf die Corona-Auszeit für Familien beantragen?

    Grundvoraussetzung ist, dass der Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland liegt. Außerdem müssen die Eltern oder Elternteile für ihr Kind oder ihre Kinder Anspruch auf Kindergeld haben. Zusätzlich gilt es, eines dieser drei Kriterien zu erfüllen:

    • Die Eltern oder Elternteile sind Sozialhilfeempfänger oder haben nur ein kleines oder mittleres Einkommen, das unter eine bestimmte Grenze fällt. Die Familie reist mit mindestens einem minderjährigen Kind an.
    • Ein mitreisendes Kind weist einen Grad der Behinderung von mindestens 50 auf. Das Alter dieses Kindes spielt dann keine Rolle. Das Einkommen ist in diesem Fall ebenfalls irrelevant.
    • Ein Elternteil hat einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und mindestens ein minderjähriges Kind begleitet die Familie. Das Einkommen spielt in diesem Fall keine Rolle.
    • Die Corona-Auszeit gilt explizit für alle Familienformen, die die Voraussetzungen erfüllen – also zum Beispiel auch für Stief- oder Pflegeeltern.

    Bis zu welchem Einkommen und bis zu wie viel Vermögen bekommen Familien die Corona-Auszeit?

    Bei einem alleinerziehenden Elternteil mit einem Kind unter sechs Jahren liegt die Einkommensgrenze für eine Corona-Auszeit etwa bei 40.344 Euro. Bei einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft mit Kind unter sechs Jahren liegt die Bemessungsgrenze bei 52.080 Euro. Je nach Anzahl und Alter der Kinder variiert der Wert. Zum Einkommen zählen sämtliche Einkommensarten aller im Haushalt lebenden Personen – auch Kindergeld, Rente, Unterhalt.

    Das Vermögen darf pro Haushaltsmitglied und gegebenenfalls pro mitreisender Partnerin oder pro mitreisendem Partner den Verkehrswert von 15.500 Euro nicht überschreiten. Bei einer vierköpfigen Familie darf demnach das Vermögen 62.000 Euro betragen. Dazu zählen beispielsweise Haus- oder Grundbesitz, Bank- und Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Aktien und festverzinsliche Wertpapiere.

    Welche Kosten übernimmt der Staat bei der Corona-Auszeit für Familien?

    Der Bund übernimmt für berechtigte Familien rund 90 Prozent der Übernachtungs- und Verpflegungskosten einer gemeinnützigen Familienferienstätte oder gemeinnützigen Erholungseinrichtung in Deutschland. Der Aufenthalt ermöglicht den Berechtigten, an freizeit-pädagogischen Angeboten für die ganze Familie teilzunehmen.

    Was müssen Familien selbst bezahlen?

    Der Eigenanteil des geförderten Familienurlaubs beträgt zehn Prozent für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Auch weitere anfallende Kosten der Reise übernehmen die Geförderten selbst. Dazu zählen beispielsweise:

    • Fahrtkosten für An- und Abreise
    • Kurtaxe
    • Getränkekosten, die nicht in der Verpflegung enthalten sind
    • zusätzliche Ausgaben für Freizeitprogramm und Wellness (wenn nicht in den regulären Unterkunftskosten enthalten)

    Corona-Auszeit für Familien: Wann und wie lange ist das Angebot nutzbar?

    Der Urlaub ist auf maximal eine Woche (bis zu sieben Übernachtungen) begrenzt. Familien können die Ferienzeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2022 in Anspruch nehmen und ihren Wunschtermin in Absprache mit der gewünschten Unterkunft wählen. Sollte die Unterkunft zum Wunschtermin ausgebucht sein, können Interessenten einen anderen Termin oder eine andere Unterkunft anfragen.

    Urlaub im Allgäu: Das Kolpinghaus Allgäu ermöglicht bedürftigen Familien subventionierten Urlaub in Bayerns Süden.
    Urlaub im Allgäu: Das Kolpinghaus Allgäu ermöglicht bedürftigen Familien subventionierten Urlaub in Bayerns Süden. Foto: Ralf Lienert (Symbolbild)

    Wie viele Ferien-Unterkünfte nehmen Buchungen für die "Corona-Auszeit für Familien" an?

    Insgesamt nehmen 74 gemeinnützige Unterkünfte wie Jugendherbergen, AWO Familienzentren oder Kolpinghäuser am Förderprogramm "Corona-Auszeit für Familien" teil. Diese sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt.

    Wie oft dürfen Familien die Corona-Auszeit in Anspruch nehmen?

    Familien dürfen die Vergünstigung im genannten Zeitraum insgesamt zweimal buchen. Der Staat genehmigt jeweils einen geförderten Urlaub 2021 und 2022. Wenn die Aufenthaltsdauer weniger als eine Woche beträgt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine zusätzliche Auszeit.

    Muss bei der Corona-Auszeit für Familien immer die komplette Familie anreisen?

    Nein, es reicht aus, wenn nur ein Elternteil mit mindestens einem minderjährigen Kind oder mit einem Kind mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (hier gilt keine Altersbeschränkung) anreist.

    Gilt die Vergünstigung für alle Mitreisenden?

    Nein, davon profitieren nur Familienmitglieder, die die Voraussetzungen erfüllen. Weitere Mitreisende wie Freunde oder Verwandte zahlen in der Unterkunft den regulären Preis.

    Haben Familien in Deutschland einen rechtlichen Anspruch auf die geförderte Corona-Auszeit?

    Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch. 2021 und 2022 stehen insgesamt 50 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Ist der Fördertopf leer, endet auch die Fördermaßnahme. Außerdem entscheiden die Familienerholungseinrichtungen im Zuge der ihnen zur Verfügung gestellten Fördermittel und freier Plätze über die vergünstigten Aufenthalte. Sollte eine Unterkunft zum gewünschten Urlaubstermin ausgebucht sein, können Familien eine andere Unterkunft, die ebenfalls am Förderprogramm teilnimmt, anfragen.

    Wo kann man die Corona-Auszeit für Familien buchen?

    Eine Buchung ist nur in einer Familienerholungseinrichtung möglich, die sich am Förderprogramm "Corona-Auszeit für Familien" beteiligt und vergünstigte Familienurlaube anbietet. Voraussetzung in der Unterkunft sind freie Plätze und dass die Berechtigung der Familien festgestellt wurde.

    Einmal hinter die Kulissen der Karl-May-Festspiele blicken? Der Bund ermöglicht armen Familien über die "Corona-Auszeit" schöne Urlaubstage in Bad Segeberg.
    Einmal hinter die Kulissen der Karl-May-Festspiele blicken? Der Bund ermöglicht armen Familien über die "Corona-Auszeit" schöne Urlaubstage in Bad Segeberg. Foto: Markus Scholz, dpa (Archivbild)

    Was passiert bei Stornierung der Reise?

    Wenn eine Familie einen gebuchten Urlaub absagen muss, wird je nach Zeitpunkt der Stornierung die geleistete Anzahlung oder der zu leistende Eigenanteil der Familien herangezogen, um unvermeidbare Stornierungskosten zu begleichen.

    An wen können sich Familien bei Fragen zur "Corona-Auszeit" wenden?

    Fragen zur Maßnahme "Corona-Auszeit für Familien" beantworten Mitarbeiter unter der gebührenfreien Beratungs-Hotline 0800 866 11 59 des Verbands der Kolpinghäuser e.V. Auch per E-Mail können sich Interessierte melden: familienferienzeiten@kolpinghaeuser.de. Weitere Informationen zu Bedingungen, Buchung, Berechtigungen und nötige Nachweise erhalten Sie über das Internetangebot des Bundesministeriums für Familie.

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