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Bundesgerichtshof: Renovierungen von Mietwohnungen: Heute fällt ein Urteil

Bundesgerichtshof

Renovierungen von Mietwohnungen: Heute fällt ein Urteil

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    Welche Schönheitsreperaturen müssen bei Auszug gemacht werden? Darüber will der Bundesgerichtshof entscheiden.
    Welche Schönheitsreperaturen müssen bei Auszug gemacht werden? Darüber will der Bundesgerichtshof entscheiden. Foto: Axel Heimken/Archiv (dpa)

    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will grundsätzliche Fragen rund um die Renovierung von Mietwohnungen klären. Dem Gericht liegen drei Verfahren vor, in denen Vermieter ihre Ex-Mieter auf Schadenersatz verklagt haben, weil diese beim Auszug die Wohnung nicht instand gesetzt haben.

    Dabei geht es um die Frage, ob ein Mieter noch zu den sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden darf, wenn er in eine nicht, oder nur zum Teil renovierte Wohnung einzieht. Der Senat will noch am Mittwochnachmittag (ca. 15.30 Uhr) in allen Fällen seine Urteile verkünden. Diese könnten nach Einschätzung eines mit der Sache befassten Anwalts Millionen von Mietern betreffen.

    Es könnte sein, dass Mieter unangemessen benachteiligt würden, wenn sie eine nicht renoviert übernommene Wohnung im Laufe der Mietzeit instand setzen müssten, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger am Mittwoch in Karlsruhe. Denn eigentlich sollte ein Mieter nur dazu verpflichtet werden, die von ihm verursachte Abwohnung zu beseitigen. Übernähme er jedoch die Wohnung unrenoviert, müsste er bei einer späteren Instandsetzung auch die Abnutzungen seines Vormieters beseitigen.

    Wer zahlt die Renovierungskosten?

    Der Senat will außerdem klären, inwieweit Mieter beim Auszug zur anteiligen Übernahme der Renovierungskosten verpflichtet werden dürfen.

    In diesem Fall hatte das Landgericht Hannover eine Raucherin dazu verpflichtet, beim Auszug alle Ausbesserungsarbeiten zu ersetzen, obwohl sie laut Mietvertrag nur einen Teil tragen müsste. Die Wohnung sei jedoch zu sehr von Rauch- und Nikotinablagerungen überzogen gewesen, hieß es.

    Schönheitsreparaturen haben den BGH schon sehr oft beschäftigt. Sie führen sehr häufig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Dem Gesetz nach müssen eigentlich die Vermieter die Wohnung renovieren. Er darf diese Pflicht jedoch unter bestimmten Umständen im Mietervertrag auf den Mieter übertragen. dpa

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