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Bundesgerichtshof: Lebenslang für den "Maskenmann" - aber keine Sicherungsverwahrung

Bundesgerichtshof

Lebenslang für den "Maskenmann" - aber keine Sicherungsverwahrung

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    Urteil gegen den "Maskenmann": Martin N. wurde vom BGH zu lebenslanger Haft verurteilt.
    Urteil gegen den "Maskenmann": Martin N. wurde vom BGH zu lebenslanger Haft verurteilt. Foto: dpa

    Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung für den als "Maskenmann" bekannt gewordenen Kindermörder aufgehoben, aber die Verurteilung zu lebenslanger Haft bestätigt. Der 42-Jährige hatte über Jahre hinweg Kinder missbraucht und drei Jungen getötet. Er könne ohnehin nur dann auf Bewährung freigelassen werden, wenn er nicht mehr gefährlich sei, erläuterte am Freitag ein Sprecher des BGH. Deshalb sei die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht "unerlässlich" (Az.: 3 StR 330/12).

    Der ausgebildete Pädagoge hatte sich vor allem in Schullandheimen und Zeltlagern nachts in dunkler Maskierung an die Betten seiner Opfer geschlichen. Drei Jungen im Alter von acht, neun und dreizehn Jahren tötete er, um Missbrauch zu verdecken.

    Besonderen Schwere der Schuld

    Der BGH betonte, dass eine Entlassung nur möglich sei, "wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist". In diesem Fall wäre aber auch eine Sicherungsverwahrung nicht zulässig. "Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte", so der BGH.

    Die Richter bestätigten die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. "Das bedeutet, dass der Angeklagte länger als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft bleibt", so der BGH in dem bereits am Donnerstag verkündeten Urteil.

    Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Sicherungsverwahrung in Deutschland

    Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel gegen Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor verurteilten Straftätern. Demnach können Täter eingesperrt bleiben, obwohl sie ihre Strafe bereits verbüßt haben - wenn sie weiterhin als gefährlich gelten.

    Ende August 2012 waren davon in Deutschland 445 Gefangene betroffen - darunter nur zwei Frauen.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt, nachdem zuvor schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wesentliche Teile beanstandet hatte.

    Der Bundestag hat im November eine Neuregelung beschlossen, die zum 1. Juni dieses Jahres in Kraft treten soll. Dabei geht es vor allem um die Wahrung des sogenannten Abstandsgebots: Da die Verwahrung keine Strafe ist, müssen die Bedingungen deutlich besser sein als in der Strafhaft.

    Bis zur Neuregelung darf die Sicherungsverwahrung nur nach einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Die ist in der Regel nur gewahrt, wenn die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht. (dpa)

    Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Bis Mitte des Jahres die Neuregelung in Kraft tritt, darf die Verwahrung nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nicht der Fall, wenn der Täter bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft ohnehin im Gefängnis bleiben muss, solange er als gefährlich gilt. Für den Verurteilten könnte eine längere Haft sogar unangenehmer sein, da in der Sicherungsverwahrung die Bedingungen besser sein müssen als im Strafvollzug.

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