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BGH verhandelt heute: Tatort Balkon: Dürfen Nichtraucher Nachbarn das Qualmen verbieten?

BGH verhandelt heute

Tatort Balkon: Dürfen Nichtraucher Nachbarn das Qualmen verbieten?

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    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ) verhandelt einen Nachbarschaftsstreit über Rauchen auf dem Balkon.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ) verhandelt einen Nachbarschaftsstreit über Rauchen auf dem Balkon. Foto: Uli Deck/dpa

    Darf man auf dem Balkon rauchen, wann man will? Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am heutigen Freitag über einen erbitterten Nachbarschaftsstreit ums Rauchen. Dabei geht es um die Frage, ob Nichtraucher ihre Nachbarn dazu verpflichten können, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen.

    Kläger hassen den Rauch der Nachbarn auf ihrem Balkon

    Dem BGH liegt die Klage eines Ehepaares aus dem brandenburgischen Premnitz vor. Die beiden wollen nicht akzeptieren, dass sie den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen. Die Beklagten rauchen auf dem Balkon. Ob der BGH bereits am Freitag eine Entscheidung fällt, blieb zunächst unklar. Die Kläger wollen erreichen, dass das Paar nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette greifen darf. Konkret wollten sie eine rauchfreie Zeit zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und zwischen 20 und 23 Uhr. Nichtraucher bereits zweimal gescheitert

    Kläger dokumentieren Rauchverhalten ihrer Nachbarn

    In erster Instanz hatten die Kläger daher ein Protokoll vorgelegt, um zu dokumentieren, wann genau ihre Nachbarn rauchten. Wie oft die beiden Beklagten tatsächlich zur Zigarette greifen, gilt im Prozess nach wie vor als umstritten. Die Nichtraucher waren beim Amtsgericht Rathenow und dem Landgericht Potsdam mit ihrer Klage gescheitert. Die Gerichte waren der Auffassung, dass ein Rauchverbot mit der vom Grundgesetz geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei. Dieses schließt demnach auch die Entscheidung eines Rauchers mit ein, ohne zeitliche und mengenmäßige Vorgaben auf dem Balkon zum Glimmstängel zu greifen.

    Revision nach BGH-Urteil möglich

    Der BGH muss nun klären, ob er sich dieser Meinung anschließt. Wegen des öffentlichen Interesses an dem Thema hatten die Potsdamer Richter eine Revision zugelassen. AZ/dpa

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