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BGH: BGH-Urteil: Patientenverfügung muss klar und konkret formuliert sein

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BGH-Urteil: Patientenverfügung muss klar und konkret formuliert sein

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    Ein BGH-Urteil stellt klar: Die Patientenverfügung muss ärztliche Maßnahmen genau nennen oder Behandlungssituationen klar beschreiben.
    Ein BGH-Urteil stellt klar: Die Patientenverfügung muss ärztliche Maßnahmen genau nennen oder Behandlungssituationen klar beschreiben. Foto: Jens Schierenbeck, dpa

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Patientenverfügung für die Ärzte und Angehörigen nur bindend, wenn sie ausreichend konkret formuliert ist. In der

    BGH: Patientenverfügung muss so deutlich wie möglich formuliert sein

    Eine Patientenverfügung zu haben, reicht nicht - wer zukünftig Entscheidungen über seine Gesundheit verschriftlichen will, sollte eine konkret formulierte Patientenverfügung haben.
    Eine Patientenverfügung zu haben, reicht nicht - wer zukünftig Entscheidungen über seine Gesundheit verschriftlichen will, sollte eine konkret formulierte Patientenverfügung haben. Foto: picture alliance/dpa

    Mit der Entscheidung über die Patientenverfügung geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 1941 geborene Frau wird seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt und kann nicht mehr sprechen. In nicht nur einer Patientenverfügung, sondern gleich zwei Patientenverfügungen hatte sie sich für den Fall eines schweren Gehirnschadens gegen "lebensverlängernde Maßnahmen" ausgesprochen und einer ihrer Töchter die Vollmacht zur Durchsetzung erteilt. Diese Frau ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sehen das anders. 

    BGH-Urteil: Kein Sterbewunsch aus Patientenverfügung ableitbar

    Nach Auffassung der BGH-Richter lässt sich aus den Patientenverfügungen kein Sterbewunsch ableiten. Konkret genug seien die Festlegungen in einer Patientenverfügung nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar beschrieben würden. Das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach, das zunächst eine der Schwestern als Betreuerin eingesetzt hatte, muss den Fall nun noch einmal prüfen - dabei liegt das Augenmerk nicht länger auf der Patientenverfügung. Es geht vor allem darum, ob die Patientin in der Vergangenheit vielleicht Dinge gesagt hat, die auf einen Sterbewunsch hindeuten. dpa/AZ

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