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Prozess: Neresheimer Kloster-Millionen bleiben ein Rätsel

Prozess

Neresheimer Kloster-Millionen bleiben ein Rätsel

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    Das Kloster in Neresheim.
    Das Kloster in Neresheim. Foto: Stefan Puchner, dpa (Archibild)

    Das mutmaßlich letzte Kapitel um die mysteriösen Millionen des Klosters Neresheim hat am Freitag am Amtsgericht Krefeld mit einer Überraschung geendet: Das Verfahren wurde eingestellt. Angeklagt war ein 89 Jahre alter Anwalt, dem vorgeworfen worden war, Erbschaft- und Kapitalertragsteuern hinterzogen zu haben.

    Woher stammen die 4,3 Millionen Euro der Stiftung "Weinberg"

    Die 4,3 Millionen Euro, die 2013 nach dem Tod von Abt Norbert Stoffels in dessen Nachlass gefunden worden waren, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz dem nahe der bayerischen Grenze liegenden Kloster im baden-württembergischen Ostalbkreis zugesprochen. Sie lagen in einer Stiftung mit dem Namen „Weinberg“, zu der nur der Abt und der angeklagte Anwalt aus Krefeld Zugriff gehabt hatten.

    Dieser hatte Ansprüche auf das Geld erhoben und deswegen bis zum Bundesgerichtshof geklagt, was ihm jetzt beinahe zum Verhängnis geworden wäre. Denn nach dem Urteil des BGH hatte die Staatsanwaltschaft weiter ermittelt. Schon die Gerichte hatten ihm nicht abgenommen, dass es sich bei der Stiftung um Gaben anonymer Spenderinnen und Spender aus dem ganzen Bundesgebiet handele. Vielmehr gingen die Ermittler davon aus, dass es sich um die Erbschaft der Frau des Anwalts handelte.

    Die fünfjährige Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung ist bereits verstrichen

    Der Vorwurf am Freitag lautete nun, der Angeklagte habe 186.000 Euro Erbschaftsteuern hinterzogen, indem er Fonds-Anteile im Wert von 1,2 Millionen Euro nicht angegeben habe. Diese hätten aus der Erbschaft seiner gestorbenen Frau gestammt und seien in der Stiftung geparkt gewesen. Der Angeklagte erklärte, die Anteile seien nie Eigentum seiner Frau gewesen.

    Der Richter hatte angekündigt, der Anwalt müsse mit einer Verurteilung wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung rechnen. Dafür wäre grober Eigennutz nachzuweisen gewesen. Dagegen sprach jedoch, dass es karitative Spenden gab. Wäre es um groben Eigennutz gegangen, hätte sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre belaufen und die Verhandlung hätte fortgesetzt werden können. So aber galt für die

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