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Landkreis Donau-Ries: Corona: Landratsamt Donau-Ries gibt Neuerungen zur Maskenpflicht an Schulen bekannt

Landkreis Donau-Ries

Corona: Landratsamt Donau-Ries gibt Neuerungen zur Maskenpflicht an Schulen bekannt

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    Bezüglich der Maskenpflicht gibt es Änderungen an Schulen.
    Bezüglich der Maskenpflicht gibt es Änderungen an Schulen. Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild)

    Die Zahl der positiv auf Covid-19 getesteten Personen im Landkreis Donau-Ries liegt, Stand 12. November, 15.30 Uhr, bei insgesamt 1383, heißt es in einer Mitteilung des Landratsamtes. Hiervon gelten 897 Personen bereits wieder als genesen. Aktuell gelten 456 Personen als aktuell Infizierte, sogenannte „Indexfälle“.

    Die heutige Meldung beinhaltet einen Verstorbenen weniger als die gestrige Meldung. Dies resultiert aus neuen Erkenntnissen, wonach der Betroffene kurz vor seinem Tod eine Covid-Infektion durchgemacht hat und zum Todeszeitpunkt kein Virusnachweis mehr erbracht werden konnte. Auch klinisch bot der Patient mit fortgeschrittenen Grunderkrankungen keinen Anhalt für das Vollbild der Infektion.

    Indexfälle im Donau-Ries liegen bei 30

    Bezüglich einer fraglichen Fehlmeldung eines Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Seniorenheim Rain am Lech läuft derzeit eine Prüfung seitens des Gesundheitsamtes. Aktuell wird die schriftliche Rückmeldung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns erwartet. Die Anzahl der Verstorbenen bestätigten Indexfälle liegt somit bei 30 Personen.

    In den Krankenhäusern des Landkreises werden mit heutigem Stand 25 mit Covid-19 infizierte Personen behandelt, 6 davon intensivmedizinisch. Für eine Gruppe der Kindertagesstätte in Baldingen musste Quarantäne angeordnet werden,weil eine erwachsene Person positiv getestet worden ist. Das RKI listet den Landkreis Donau-Ries heute mit einem Inzidenzwert von 186,1.

    Verwaltungsgericht erlässt Entscheidung über Maskenpflicht an Schulen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am 10. November eine Entscheidung zur Maskenpflicht an den Schulen getroffen, heißt es in der Mitteilung weiter. Als Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit der in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten Maskenpflicht auf dem Schulgelände hat der VGH unter anderem verlangt, dass diese Vorschrift verfassungskonform auszulegen ist. Laut VGH soll diese Vorschrift (zumindest übergangsweise, bis gegebenenfalls eine allgemeine Regelung zu Tragepausen vorliegt) so ausgelegt werden, dass für Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit bestehen muss, die Mund-Nase-Bedeckung während der schulischen Pausenzeiten – jedenfalls wenn sich die Schülerinnen und Schüler im Freien aufhalten - bei Bedarf vorübergehend abzunehmen.

    In Ausnahmefällen sei das Abnehmen der Masken gestattet

    Ergänzend verweist das Gericht auf den neuen Rahmenhygieneplan Schulen vom 6. November hin. Darin ist vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler in Ausnahmefällen die Abnahme der Mund-Nase-Bedeckung auf den Pausenflächen bei Beachtung des Mindestabstands gestattet werden soll und dass Schülerinnen und Schülern erlaubt werden kann, während der Stoßlüftung im Klassenzimmer die Mund-Nase-Bedeckung abzunehmen.

    Die verwaltungsgerichtlich verlangte verfassungskonforme Auslegung gebiete es daher, dass die Abnahme der Mund-Nase-Bedeckung in den beiden vorgenannten Fällen (Pausen im Freien und während des Stoßlüftens) gestattet werden muss. Bei der Stoßlüftung wäre es fachlich sinnvoll, so der VGH, nach dem Öffnen der Fenster noch circa fünf Minuten mit der Abnahme der Mund-Nase-Bedeckung zu warten. So kann das Ansteckungsrisiko durch Aerosol-Verwirbelungen reduziert werden.

    Die Vorschriften zum Arbeitsschutz seien nicht auf Schüler anwendbar

    Auch zu der zwischenzeitlich bereits häufiger von Maskengegnern verlangten Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht oder aufgrund der Regelungen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat der VGH Stellung genommen, heißt es in der Mitteilung des Landratsamtes. Die Vorschriften aus dem Arbeitsschutz zu den zumutbaren Tragezeiten von Mund-Nase-Bedeckung seien auf die Situation von Schülerinnen und Schülern nicht unmittelbar anwendbar, auch nach der Ansicht des VGH besteht insoweit keine Vergleichbarkeit. Das Staatliche Schulamt habe umgehend alle Schulen im Landkreis über diese Entscheidung informiert und die Schulen um Beachtung der geschilderten Rechtslage gebeten.

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