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Ausgangsbeschränkungen: Ausgangsbeschränkung: Nördlinger Polizei zieht erste Bilanz

Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkung: Nördlinger Polizei zieht erste Bilanz

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    Seit vergangener Woche führt die Polizei verstärkt Kontrollen durch. (Symbolbild)
    Seit vergangener Woche führt die Polizei verstärkt Kontrollen durch. (Symbolbild) Foto: Benedikt Siegert

    Seit vergangener Woche sind auch bei der Nördlinger Polizei verstärkt Beamte für Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung eingesetzt. Darauf hat

    In den vergangenen Tagen kontrollierte die Nördlinger Polizei nach Becks Angaben weit über 100 relevante Einrichtungen, Objekte, Örtlichkeiten und Personen. Witterungsbedingt sei vor allem auf Wanderparkplätzen und in Grünanlagen ein Anstieg des Personenaufkommens festzustellen gewesen. Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkung seien allerdings vorwiegend bei Geburtstagsfeiern, „Gesellschaftsausfahrten“ und Trinkgelagen in Kleingartenanlagen – sozusagen im privaten Bereich – festgestellt worden. Die angetroffenen Personen, die gegen die Vorgaben der Ausgangsbeschränkung verstießen, wurden Beck zufolge zur Anzeige gebracht. Im Ries wurden in den zurückliegenden sieben Tagen knapp 20 Verstöße gegen die Vorgaben festgestellt und geahndet.

    Fünf Verstöße bei Geburtstagsfeier

    Nach einem entsprechenden Hinweis auf eine größere Geburtstagsparty in einer Nordriesgemeinde mussten Polizeibeamte am Montagabend insgesamt fünf Verstöße gleichzeitig feststellen. Sowohl gegen das „Geburtstagskind“, als auch gegen die feiernden Gratulanten wurden Anzeigen aufgenommen. Die laut Polizei sehr uneinsichtige Runde wurde vor Ort umgehend aufgelöst. In Nördlingen wurde am Mittwochvormittag ein Ladengeschäft des Einzelhandels festgestellt, in dem an Privatkunden Ware veräußert wurde. Den Betreiber erwartet ebenfalls eine Anzeige (Bußgeld bis 5.000 Euro).

    In einer Rieser Gemeinde wurden die Inhaber einer Massagepraxis nach dem Hinweis einer Patientin von der Polizei ermahnt, dass Personen nur bei Feststellung einer medizinischen Notlage behandelt werden dürfen.

    Unklarheiten bei Gewerbetreibenden

    Unklarheit bestehe, so Beck weiter, bei dem einen oder anderen Gewerbetreibenden im Hinblick auf Verkauf auf Bestellung und Abholung im Ladengeschäft. Auch wenn das Ladengeschäft an sich geschlossen habe und die Abholung der Bestellungen durch den Kunden zum Beispiel nach einem SMS-Kontakt ermöglicht werde, stelle dies für den Betreiber als auch für den Kunden einen Verstoß nach dem Infektionsschutzgesetz dar. Walter Beck wird in diesem Punkt sehr deutlich: „Für Geschäfte, welche nicht den täglichen Versorgungsbedarf abdecken, gilt: Auch online oder telefonisch bestellte Ware darf nicht abgeholt werden – weder mit dem Auto noch zu Fuß. Das Abholen von Gegenständen, die nicht dem täglichen Versorgungsbedarf entsprechen, ist kein triftiger Grund, um die eigene Wohnung zu verlassen. Man kann sich die Ware aber nach Hause liefern oder versenden lassen.

    Der für viele Bürger wichtigste Fall ist im der Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung angehängten Bußgeldkatalog klar geregelt: Wer die eigene Wohnung ohne das „Vorliegen triftiger Gründe“ verlässt, muss 150 Euro zahlen. Als triftige Gründe gelten gemeinhin Arbeit, Einkauf und Arztbesuch. Auch Spaziergänge alleine oder mit Personen aus demselben Haushalt sind gestattet. 150 Euro kostet auch ein Verstoß gegen das „allgemeine Abstandsgebot“. 500 Euro werden fällig, wenn beispielsweise Altenheime, Krankenhäuser oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen betreten werden – hier ist ein striktes Besuchsverbot in Kraft, von dem nur Besuche engster Angehöriger bei Geburten, ihren Kindern oder sterbenden Menschen ausgenommen sind.

    Hohe Strafen bei Verstößen gegen Ausgangsbeschränkung

    Höhere Sätze gibt es auch, wenn Menschen das Gebot der häuslichen Quarantäne nach Aufenthalt in einem Risikogebiet in besonderer Weise verletzen: Wer nach Rückkehr innerhalb von 14 Tagen eine Hochschule betritt, muss 500 Euro bezahlen. Noch schmerzhafter fallen die Strafen für Gewerbetreibende aus, die die Regeln zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus verletzen: Laden- oder Restaurantbesitzern, die unerlaubterweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5000 Euro.

    Wiederholungstäter sollen laut dem nun veröffentlichten Katalog härter bestraft werden. „Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln“, heißt es im Bußgeldkatalog.

    Eine umfangreiche FAQ-Liste zur Ausgangsbeschränkung ist auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu finden. Der Bußgeldkatalog ist nachzulesen unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/ 2020-159/.

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