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Nördlingen: Ausgefallenes Konzert in Nördlingen: Wann ist Live-Musik erlaubt, wann nicht?

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Ausgefallenes Konzert in Nördlingen: Wann ist Live-Musik erlaubt, wann nicht?

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    Ruhig angelaufen ist gestern Nachmittag der „Herrenmontags-Ersatz“ im Hirschgarten am Löpsinger Tor in Nördlingen. Ursprünglich war dafür auch Livemusik geplant, die dann aber wieder abgesagt wurde.
    Ruhig angelaufen ist gestern Nachmittag der „Herrenmontags-Ersatz“ im Hirschgarten am Löpsinger Tor in Nördlingen. Ursprünglich war dafür auch Livemusik geplant, die dann aber wieder abgesagt wurde. Foto: Robert Milde

    So ganz lassen sich die Nördlinger die Mess’ nicht nehmen. An der Stadtmauer bekommt man die Mess’-Würste, die es eigentlich nur auf der Kaiserwiese gibt, beim „Schlössle“ steht gar ein Karussell und am Herrenmontag hat manch einer und eine früher Feierabend gemacht – ohne direkt aufs Festgelände zu gehen. Eigentlich sollte auch im Sonderbiergarten „Hirschgarten“ etwas Herrenmontags-Stimmung einkehren in Nördlingen – trotz fehlender Mess’: Mit einer Maß Bier, einer Mahlzeit und – das ist der Knackpunkt – Livemusik. Daraus sollte nichts werden.

    Um 18 Uhr wollte die Band Nordilo die kleine Bühne betreten und die Menge unterhalten. Darauf hatte sie eine Woche vorher auch mit einem Veranstaltungshinweis aufmerksam gemacht. Ende vergangene Woche dann sagte sie den Auftritt ab. Doch warum?

    Die Verärgerung ist Michael Köster, Kopf der Gruppe Nordilo, deutlich anzuhören. Er und die anderen Mitglieder haben lange gewartet, bis sie wieder auftreten dürfen. Sogar Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hatte er im Vorfeld geschrieben. Dass Nordilo eine fünfköpfige Volksmusikgruppe ohne Blasinstrumente sei, die ein paar Stunden in einem Biergarten auftreten wollten. „Wäre eine solche musikalische Darbietung vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Regelungen möglich?“, fragte Köster den Politiker. Ende Mai kam eine Antwort von einer Referatsleiterin des Ministeriums. Eine musikalische Untermalung im Biergarten zähle als Veranstaltung und sei untersagt. Ab dem 15. Juni seien Veranstaltungen im kleineren Rahmen wieder möglich. Also plante die Band auf Anfrage der Betreiber des Biergartens einen Auftritt am gestrigen Montag. Am vergangenen Freitag kam die Absage. Man hätte den Auftritt als Veranstaltung beim Landratsamt anmelden müssen, habe man der Band laut Köster gesagt.

    Was die Polizei zu Musik im Biergarten sagt

    Die Kontrolle der Corona-Regeln obliegt im Kreis Donau-Ries ausschließlich der Polizei. In der Nördlinger Inspektion ist man erstaunt. Inspektionsleiter Walter Beck sagt: „Eine musikalische Untermalung im Biergarten stellt an sich aus meiner Sicht kein Problem dar.“ Die Polizei richte sich nach den Vorgaben der Staatsregierung. Gastwirte hätten seiner Kenntnis nach allerdings von ihrem Verband den Rat erhalten, Auftritte bei der Kreisverwaltungsbehörde als Veranstaltung anzumelden.

    Nachfrage beim Landratsamt: Welche Regeln gelten nun für Livemusik? Auf Anfrage unserer Redaktion heißt es, dass eine persönliche Beratung aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage in Zweifelsfällen sinnvoll sei. Seit dem 15. Juni seien kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten unter den verschiedenen Voraussetzungen wie dem Abstandsgebot wieder möglich. Als sonstige Bühne wäre laut dem Landratsamt grundsätzlich auch eine Musikveranstaltung in einem Gastronomiebetrieb anzusehen. Wenn Musik gespielt wird, wäre zusätzlich zum Rahmenkonzept für die Gastronomie auch jenes für kulturelle Veranstaltungen zu beachten. Auf die Frage, welche Regeln für private Familienfeiern im Garten oder Haus gelten, nennt das Landratsamt einen Mindestabstand von 1,5 Metern, einen konstant gleichen Personenkreis und ausreichende Belüftung. Diese Regeln gälten nur bis 5. Juli.

    Wirtschaftsministerium: Hintergrundmusik ist zulässig

    Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilt auf Anfrage unserer Redaktion mit, dass Hintergrundmusik, die lediglich den gastronomischen Betrieb begleite, zulässig sei. Doch die Antwort des Ministeriums auf die Frage, wann ein Auftritt als Veranstaltung genehmigt werden müsse, offenbart die Verworrenheit der Lage: „Handelt es sich allerdings um Musik mit Veranstaltungscharakter, gilt § 21 Abs. 2 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Baylf SMV) unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien; bei gekennzeichneten Sitzplätzen doppelte Besucherzahl möglich).“

    Auftritte von Laienbands seien derzeit nur zulässig, wenn die Gruppe aus nicht mehr als zehn Personen bestehe und ausreichend Abstand gehalten werde oder die Musiker eng verwandt seien. Berufsmusiker unterlägen dieser Beschränkung nicht. Bläser und Sänger müssten einen Abstand von zwei Metern zum Publikum einhalten.

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